Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der timeSensor AG
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG wie die timeSensor® Software in Betrieb nehmen. Indem Sie Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG in Anspruch nehmen resp. die timeSensor® Software aktivieren oder verwenden, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den nachfolgenden Bestimmungen. Falls Sie mit den Bestimmungen nicht einverstanden sind, nehmen Sie keine Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG in Anspruch resp. laden Sie die timeSensor® Software nicht herunter und verwenden Sie diese nicht.
Diese AGB der timeSensor AG, bestehend aus dem Software-as-a-Service-Vertrag, sowie – sofern abgeschlossen – dem optionalen Service Level Agreement und weiteren Bestimmungen zu Angeboten und Dienstleistungen der timeSensor AG gelten ausschliesslich, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung in Text- oder Schriftform getroffen wurde. Sie gelten auch für Folgegeschäfte in der jeweils aktuellen Version. Sämtliche und allfällige eigene AGB des Kunden sind vollumfänglich ausgeschlossen.
Der Eingang der rechtsgültig unterzeichneten Bestellung des Kunden bei timeSensor AG, sei es verkörpert oder in elektronischer Form, oder des unterzeichneten Angebots der timeSensor AG, stellt das Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss dar. timeSensor AG kann Angebote von Kunden innerhalb von 10 Tagen annehmen, andernfalls es als abgelehnt gilt. Allfällige Angebote der timeSensor AG gelten ebenfalls 10 Tage. In jedem Fall ist das Angebot von timeSensor AG für den Vertragsinhalt massgeblich. Der so zustande gekommene Vertrag wird nachfolgend als «Einzelvertrag» bezeichnet.
Software-as-a-Service (SaaS) – Vertrag
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Inhalt und Zweck
Gegenstand des Vertrages ist die für die Vertragsdauer befristete Zurverfügungstellung der im Einzelvertrag bezeichneten vertragsgegenständlichen SaaS- Software von timeSensor AG zur Nutzung durch den Kunden über ein Datennetz sowie mit dieser Nutzung verbundene weitere Leistungen im Sinne eines Cloud Services.
timeSensor AG ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an der SaaS-Software und zum Betrieb der SaaS-Software in der Cloud berechtigt. Sie bietet die SaaS-Software samt der zu deren Betrieb notwendigen Zugangssoftware zur Nutzung des Kunden über ein Datennetz an.
Die Nutzung der SaaS-Software durch den Kunden erfolgt über Fernzugriff mit mobilen oder festen Endgeräten des Kunden. Die SaaS-Software wird nicht auf den (End-)Geräten des Kunden installiert, sondern lediglich eine generische Zugangssoftware.
2. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
2.1. Cloud Service
timeSensor AG erbringt für den Kunden im Rahmen dieses Vertrages gegen Entgelt die folgenden Cloud Services:
a) timeSensor AG verpflichtet sich, die im Einzelvertrag aufgeführte SaaS Software im vereinbarten Umfang nach Massgabe von Ziff. 2.3 zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck speichert timeSensor AG die SaaS-Software auf einer Serverplattform, auf welche der Kunde über eines der gemäss Ziff. 2.2 genannten Datennetze zugreifen und so die SaaS-Software nutzen kann.
b) timeSensor AG verpflichtet sich, nach Massgabe von Ziff. 2.4 zur Erbringung von Standardpflegeleistungen an der vertragsgegenständlichen SaaS-Software, inklusive Help-Desk-Leistungen zur Unterstützung des Kunden bei Problemen im regelmässigen Gebrauch.
c) timeSensor AG verpflichtet sich zudem zur Speicherung und Sicherung der bei der Nutzung anfallenden kundenspezifischen Daten nach Massgabe von Ziff. 2.5.
timeSensor AG ist berechtigt, alle oder vereinzelte Leistungen, zu denen sie gemäss diesem Vertrag verpflichtet ist, durch beigezogene Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde
kann von timeSensor AG jederzeit Auskunft über die für die Erbringung des Cloud Services eingesetzten Subunternehmer und deren Funktion verlangen. Für Handlungen oder Unterlassungen seiner Subunternehmer hat timeSensor AG wie für ihre Handlungen oder Unterlassungen einzustehen.
Weitere Leistungen von timeSensor AG, insbesondere Schulung, können jederzeit schriftlich vereinbart werden, soweit solche Leistungen von timeSensor AG angeboten werden. Sie werden dem Kunden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Ansätzen der timeSensor AG erbracht.
2.2. SaaS Software
timeSensor AG stellt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages ab dem vereinbarten Zeitpunkt die im Einzelvertrag spezifizierte SaaS-Software per Übertragung über eine Internet-Verbindung entgeltlich zur Verfügung.
Die geschuldete Verfügbarkeit, d.h. die technische Nutzbarkeit der SaaS-Software und der Daten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung eines
Clients, ist im Einzelvertrag geregelt.
Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung/Netzwerkanbindung des Kunden sind auf der Web Seite von timeSensor AG unter folgender URL beschrieben:
https://support.timesensor.com/portal/de/kb/articles/was-sind-die-systemanforderungen-für-timesensor-legal-365
Diese verbindlichen Informationen zur Nutzung der Software in einer geeigneten und kompatiblen Umgebung bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
2.3. Nutzungsrechte
Dem Kunden wird für die Dauer des Vertrages ein nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der in Ziff. 2.2 genannten
SaaS-Software für seine eigenen Zwecke eingeräumt. Die Bestimmungen dieser Ziff. 2.3 regeln die Benutzungsrechte des Kunden abschliessend.
timeSensor AG übermittelt dem Kunden das Initialpasswort für das Administratorkonto. Der Kunde ändert dieses Passwort unverzüglich in ein nur ihm bekanntes Passwort.
Der Kunde ist für die Verwaltung von Benutzerprofilen und
Passwörtern alleine zuständig und diese sind vom Kunden geheim zu halten sowie vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. timeSensor AG empfiehlt hierzu die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) für alle Konten einzuschalten.
Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die SaaS-Software, wie sie in Ziff. 2.2 aufgeführt wird, per Fernzugriff über eine Datenleitung für die eigenen Zwecke des Kunden zu nutzen. Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Der Kunde hält timeSensor AG von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die diesem durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen. timeSensor AG ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen.
Die Kosten des Fernzugriffs durch den Kunden (insbesondere für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten des Kunden) gehen zu Lasten des Kunden und dieser trägt alleine die Verantwortung für die Verfügbarkeit und ausreichende Qualität der Telekommunikationsverbindung.
Übergabepunkt für die Nutzung der SaaS-Software und den zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums, welches die Kundendaten beherbergt.
Mit der Einräumung des Nutzungsrechts an der SaaS-Software räumt timeSensor AG dem Kunden auch das Recht zur Nutzung der für den Fernzugriff auf den Endgeräten allenfalls
benötigten Client Software ein. Die Client-Software darf vervielfältigt werden, soweit eine solche Vervielfältigung für die
vertragsgemässe Nutzung der SaaS-Software erforderlich ist.
Der Kunde darf die Client-Software nur für den Zugriff auf
den Server im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung der SaaS-Software verwenden.
timeSensor AG ist berechtigt, den Zugriff auf die Cloud-Dienste aus bestimmten Ländern einzuschränken oder zu sperren, sofern aus diesen Ländern nachweislich überdurchschnittlich häufig Cyberangriffe ausgehen. Bei der Bestimmung solcher Länder orientiert sich timeSensor AG an allgemein anerkannten, öffentlich zugänglichen Quellen, wie insbesondere dem World Cybercrime Index, sowie vergleichbaren Erhebungen. Die aktiven Einschränkungen sind unter folgender URL abrufbar: https://support.timesensor.com/portal/de/kb/articles/welche-länder-sind-zum-zug
Der Kunde verpflichtet sich, die im Anhang definierten Systemvoraussetzungen jederzeit einzuhalten, und dafür zu sorgen, dass die Benützer mit der ordnungsgemässen Bedienung
der Client-Software vertraut sind.
Die dem Kunden von timeSensor AG überlassenen Nutzungsrechte an fremder, von Dritten erstellter Software, sind dem Umfang nach auf diejenigen Nutzungsrechte beschränkt,
welche der Dritte timeSensor AG eingeräumt hat. Dem Kunden wird die Möglichkeit gegeben, bei timeSensor AG jederzeit Einsicht in die Lizenzbedingungen des Drittherstellers zu nehmen.
Die Nutzungsrechte beziehen sich nur auf den Objektcode (object code), nicht aber auf den Quellcode (source code). Der Kunde darf weder die SaaS-Software, noch die Struktur der
Datenbank kopieren. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung, dass Dritte keinen Zugriff auf die SaaS-Software haben. Im Falle nicht autorisierten Zugriffs
eines Dritten auf die SaaS-Plattform und -Software hat der Kunde dies unverzüglich der timeSensor AG zu melden. Er unterstützt timeSensor AG bei der Ergreifung aller zulässigen Mittel zur
Wahrung ihrer Interessen.
Die im Online-Hilfecenter zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation ist Teil des eingeräumten Nutzungsrechts an der SaaS Software und wird von timeSensor AG ausschliesslich in elektronischer Form bereitgestellt. Soweit ein Herunterladen der Benutzerdokumentation von timeSensor AG ermöglicht wird, kann der Kunde die Dokumentation per Datenleitung vom Server der timeSensor AG herunterladen und unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke speichern, ausdrucken und für die Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl vervielfältigen. Er hat keinen Anspruch auf eine gedruckte Version der Benutzerdokumentation.
2.4. Pflege
Soweit im Einzelvertrag keine abweichenden Pflegeleistungen
vereinbart sind, verpflichtet sich timeSensor AG im Rahmen des für den Cloud Service vereinbarten Entgelts zur Erbringung folgender Standardpflegeleistungen für die SaaS-Software:
a) Zurverfügungstellen eines Online-Ticketsystems zur Meldung von Anwendungsproblemen
b) Zurverfügungstellen eines online Hilfecenters mit der Benutzerdokumentation in elektronischer Form
c) Zurverfügungstellen von erläuternden Videos
d) Fehler- und Störungsbeseitigung bei reproduzierbaren Fehlfunktionen der SaaS-Software
Handelt es sich bei der SaaS-Software um Software von Dritten, so beschränken sich die Fehler- und Störungsbeseitigung bzw. Anpassungen der SaaS-Software oder ihrer Dokumentation auf die Koordination mit dem Softwarehersteller und der Installation von durch den Softwarehersteller zur Verfügung gestellten Patches und Updates bzw. Dokumentationen.
Das Entgelt für die Standardpflegeleistungen ist im ordentlichen Entgelt für den Cloud Service gemäss Ziff. 3 hiernach inbegriffen.
Allfällige weitergehende Pflegeleistungen, welche über die genannten Standardpflegeleistungen hinausgehen, werden dem Kunden nach den jeweils geltenden Ansätzen der timeSensor AG zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit sie von timeSensor AG angeboten werden. Dies betrifft insbesondere den Abschluss eines Service-Level-Agreements (SLA).
timeSensor AG ist berechtigt, den Cloud Service, insbesondere aber die Leistungsmerkmale der SaaS-Software weiterzuentwickeln und anzupassen, um den technischen Fortschritt und geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. timeSensor AG informiert über solche Aktualisierungen des Cloud Services auf dem online Hilfecenter.
2.5. Daten, Datenspeicherung und Backup
timeSensor AG stellt dem Kunden zur Speicherung der Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Software die im Einzelvertrag bezeichnete Speicherkapazität auf den Servern von timeSensor AG zur Verfügung.
Die Daten gehören zum Rechtsbereich des Kunden, der den Cloud Service nutzt, auch wenn diese örtlich nicht beim Kunden gespeichert sind. Für die Erfassung und Verarbeitung
der Daten ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Der Kunde hält sich insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten strikte an die
Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzes.
timeSensor AG ermöglicht dem Kunden, dessen auf dem Server der timeSensor AG gespeicherten Daten während der Vertragsdauer und innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung in einem von der timeSensor AG zur Verfügung gestellten standardisierten Verfahren zu downloaden. Sie übernimmt jedoch dadurch keinerlei Gewähr für eine Nutzbarkeit von heruntergeladenen Daten auf anderen Systemen.
Die timeSensor AG ist berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kunden 60 Tage nach Ablauf der Frist unwiderruflich zu löschen, es sei denn, timeSensor AG ist zu deren Aufbewahrung nach zwingendem Recht verpflichtet.
timeSensor AG trifft geeignete Vorkehrungen gegen den Datenverlust bei Ausfällen des Cloud-Servers sowie zur Verhinderung unbefugter Zugriffe durch Dritte auf die Daten des Kunden.
Zu diesem Zweck nimmt timeSensor AG regelmässige Backups vor (mindestens einmal pro Tag) und schützt die auf dem Server gespeicherten Zugangsdaten des Kunden mit geeigneten, dem technischen Stand entsprechenden Mitteln gegen unbefugte Zugriffe.
2.6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Nutzung des SaaS-Software benötigten Endgeräte, die Datenleitung für den Zugriff auf die SaaS-Software (z.B. Hardware und Betriebssystem, Netzwerkgeräte, Internetverbindung etc.) und stellt sicher, dass deren Konfiguration und technischer Stand den jeweils aktuellen Vorgaben der timeSensor AG entsprechen. Bei der Nutzung der SaaS-Software durch ihn oder von ihm bestimmte Benutzer beachtet er die im online Hilfecenter beschriebenen technischen und schützt die Zugriffsdaten vor
unberechtigten Zugriffen.
Setzt der Kunde Virenschutzprogramme ein, so konfiguriert er diese gemäss den Vorgaben der timeSensor AG entsprechend der folgenden URL: https://support.timesensor.com/portal/de/kb/articles/4d-datenbanken-und-anti-viren-software
Bei schwerwiegenden Verletzungen der Nutzungsbedingungen des Cloud Services (durch den Kunden selbst oder von ihm bestimmte Benutzer) oder der Mitwirkungspflichten des
Kunden ist timeSensor AG berechtigt, dem Kunden den Zugang zum Cloud Service zu sperren.
Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung hat der Kunde der timeSensor AG auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu
machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
3. VERGÜTUNGEN/RECHNUNGSSTELLUNG
3.1. Allgemeines
Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der Vergütung für den Cloud Service, gemäss Einzelvertrag.
Die timeSensor AG ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich der Teuerung anzupassen.
Die wiederkehrenden Gebühren können nach eigenem Ermessen von timeSensor AG einmal jährlich mit einer Anzeigefrist von einem Monat vollumfänglich der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die Formel für die Berechnung der Erhöhung in % lautet
(aktueller Index Stand – bisheriger Index Stand) x 100 / bisheriger Index Stand
Massgeblicher Index bei Vertragsschluss ist der jeweilige Vormonat.
Alle Rechnungen sind vom Kunden rein netto innert 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das von timeSensor AG angegebene Konto zu bezahlen.
Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.
Die timeSensor AG ist berechtigt, Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung zusätzlich den gesetzlichen Verzugszins zu belasten.
timeSensor AG wird den Kunden bei Zahlungsverzug zunächst mahnen. Erfolgt innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang einer zweiten Mahnung keine vollständige Zahlung, ist timeSensor AG berechtigt, den Zugang zum SaaS-Dienst vorübergehend zu sperren.
Die Sperrung wird dem Kunden mindestens drei (3) Werktage im Voraus schriftlich oder elektronisch angekündigt. timeSensor AG ist verpflichtet, den Zugang unverzüglich wiederherzustellen, sobald sämtliche rückständigen Beträge beglichen sind.
Während einer berechtigten Sperrung bleibt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen.
timeSensor AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn sich der Kunde länger als dreissig (30) Tage im Zahlungsverzug befindet oder eine Sperrung erfolglos bleibt.
Eine Sperrung des Dienstes führt nicht zum Löschen von Kundendaten. timeSensor AG stellt sicher, dass die Daten des Kunden während der Sperrung geschützt und im Falle einer Wiederaufnahme des Dienstes unverändert verfügbar bleiben.
3.2. Anlaufphase (Ramp-Up)
Die Anlaufphase beginnt mit dem Abschluss des SaaS-Vertrags und endet mit dem produktiven Systemstart („Go-Live“). Während dieser Phase werden die Lizenzkosten mit 50 % des vereinbarten Betrags berechnet. Die Hostingkosten werden ab dem Zeitpunkt zu 100 % in Rechnung gestellt, ab dem der Datenbankdienst der Kanzlei betriebsbereit bereitgestellt ist und sich der Kunde erstmals erfolgreich am System anmelden konnte.
4. GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte am Cloud Service, der dem Kunden gemäss Vertrag zur Verfügung gestellt wird, stehen timeSensor AG bzw. dem Softwarehersteller zu.
Der Kunde erwirbt insbesondere keinerlei Rechte an der SaaS-Software selber (Dokumentation inbegriffen), den Entwicklungen und dem Know-how der timeSensor AG, ausser dies ist im Vertrag ausdrücklich anders vereinbart.
Der Kunde ist berechtigt, die bei timeSensor AG allenfalls beauftragten kundenspezifischen Entwicklungen in demselben Umfang wie in Ziffer 2.3 hiervor vereinbart zu nutzen.
5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG
5.1. Gewährleistung
timeSensor AG gewährleistet, dass die SaaS-Software während der Vertragsdauer den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei Mängeln, welche der timeSensor AG vom Kunden umgehend bei deren Feststellung detailliert mitgeteilt werden, ergreift timeSensor AG innert einer den Umständen angemessenen Frist die zur Mängelbehebung erforderlichen angemessenen Massnahmen.
timeSensor AG kann weder garantieren, dass die SaaS-Software und seine Serverplattform fehlerfrei sind, noch dass sie ohne Unterbruch genutzt werden können. Insbesondere ist timeSensor AG berechtigt, den Zugriff für dringende Wartungsarbeiten auch ausserhalb der vereinbarten Wartungsfenster auszusetzen.
Die obgenannte Gewährleistung gilt nur für die von timeSensor AG empfohlene Hardware- und Softwarekonfiguration. Der einwandfreie Betrieb der SaaS-Software im Zusammenhang mit Software Dritter wird nicht gewährleistet.
Bei nicht vom bzw. durch timeSensor AG vorgenommenen Veränderungen oder Eingriffen in die SaaS-Software bzw. der Client-Software, bei Fehlbedienung sowie Änderungen von
Betriebs- und/oder Nutzungsbedingungen erlöscht die Gewährleistung automatisch.
timeSensor AG ist verpflichtet, ihre Leistungen sorgfältig und fachmännisch zu erbringen. Bei Beanstandungen ergreift timeSensor AG die zur Behebung des Mangels erforderlichen
Massnahmen ohne Kostenfolge für den Kunden, sofern timeSensor AG für den Mangel
einzustehen hat und den Kunden (sowie seine Beauftragten) kein Verschulden trifft.
Bestreitet ein Dritter das Eigentum und/oder die Nutzungsrechte an der SaaS-Software, die aufgrund des Vertrages von timeSensor AG dem Kunden zur Nutzung überlassen werden, hat
der Kunde die timeSensor AG unverzüglich über den vom Dritten erhobenen Anspruch zu informieren. Der Kunde ermächtigt die timeSensor AG zur alleinigen Führung und Beilegung des
Rechtsstreits, insbesondere auch mittels Vergleichs. Der Kunde unterstützt die timeSensor AG diesbezüglich und befolgt ihre Anweisungen.
Die vorliegende Bestimmung regelt die von timeSensor AG gewährte Gewährleistung abschliessend und jegliche weitere Gewährleistung der timeSensor AG ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5.2. Haftung
Die Haftung der timeSensor AG für schuldhaft verursachte Personenschäden ist unbegrenzt. Die Haftung für direkte Sach- und Vermögensschäden, die timeSensor AG bei der Erfüllung des Vertrages schuldhaft verursacht hat, ist auf die Summe einer Jahresgebühr, die der Kunde für die betreffende Leistung zu bezahlen hat, beschränkt.
Jede Haftung der timeSensor AG oder ihrer Erfüllungsgehilfen für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten
oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangener Nutzung, nicht realisierten Einsparungen, Verdienst-, Betriebs- oder Produktionsausfall – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die timeSensor AG haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch den Kunden.
Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung. Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, bspw. für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht.
6. VERTRAGSDAUER
6.1. Dauer und Beendigung des Vertrags
Der Vertrag tritt nach der Unterzeichnung des durch timeSensor AG gestellten Angebots durch den Kunden und Annahme desselben durch timeSensor in Kraft und wird für die im Einzelvertrag festgehaltene initiale Vertragsdauer abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Vorbehalten bleiben die Sonderkündigungsrechte des Kunden in den Fällen von Ziff. 2.4 letzter Absatz und von Ziff. 3 Abs. 2. Sowie von timeSensor AG gemäss Ziff. 1 der Schlussbestimmungen.
Der Vertrag kann vom Kunden zudem jederzeit ausserordentlich, mit einer Kündigungsfrist von 20 Tagen auf ein Monatsende hin, aus einem von timeSensor AG zu verantwortenden wichtigen Grund schriftlich gekündigt werden, sofern der Grund von timeSensor AG, nach schriftlicher Mitteilung des Kunden, nicht innert angemessener Frist (mindestens 30 Tage)
behoben wurde.
Der Vertrag kann von timeSensor AG jederzeit ausserordentlich, mit einer Kündigungsfrist von 20 Tagen auf ein Monatsende hin, aus einem nicht timeSensor AG zu verantwortenden wichtigen
Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei gesetzeswidriger Nutzung vor oder wenn der Kunde im Falle eines Zahlungsverzuges auch nach Ansetzung einer letzten, angemessenen Zahlungsfrist mit Androhung der Kündigung keine Zahlung leistet.
6.2. Folgen der Beendigung
Auf den Zeitpunkt des Vertragsendes wird insbesondere die Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf den Cloud-Service eingestellt. Die Daten des Kunden werden sodann von timeSensor AG gemäss Ziff. 2.5 zum Download zur Verfügung gestellt. Weitergehende in diesem Vertrag nicht vorgesehene nachvertragliche Dienstleistungen der timeSensor AG sind nur dann und insoweit geschuldet, als sie zwischen den Parteien explizit vereinbart werden.
7. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
7.1. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts des Anhangs. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes
Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
7.2. Datenschutz
timeSensor AG verwendet sämtliche ihr zur Kenntnis gelangten Daten von Kunden im Rahmen der gesetzlich anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen, insbesondere das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 1. September 2023. Im Sinne des DSG setzt timeSensor AG ihre Kunden über eine allfällige Datenbearbeitung in Kenntnis.
7.3. Umfang der Datenbearbeitung
timeSensor AG erfasst bei Auftragserteilung Kundendaten, entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt oder online. Neben persönlichen Daten werden zusätzlich je nach Dienstleistung verschiedene Daten über die technische Infrastruktur erfasst, z.B. die Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung, Installationsroutinen, IP-Adressen.
Die Software selbst übermittelt in regelmässigen Abständen bestimmte technische Daten zum Server von timeSensor AG, wie z.B.
– Build-Nummern, Versionsnummern, Lizenznummern, MAC Adressen des Host-Rechners, etc.
– Im Zusammenhang mit konkreten Fehlermeldungen: Stelle im Programm wo ein Fehler aufgetreten ist und Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, Fehlerbeschrieb, Benutzer, Umgebungsinformationen wie eingesetzte Version von Datenbank, Betriebssystem
– Im Zusammenhang mit Aktualisierung: Aktuell benutzte Versionsnummer der Software
– Im Zusammenhang mit Lizenzgültigkeit: Lizenzschlüssel.
Es werden keine personenbezogenen Inhalte oder Mandatsdaten übermittelt.
7.4. Zweck der Datenbearbeitung
Die von timeSensor AG erfassten Daten werden lediglich zum Zwecke der umfassenden Kundenbetreuung sowie der konkreten Vertragserfüllung, insbesondere der Fehlerbehebung, Produktverbesserung, Lizenzgültigkeit, Updatepflege sowie Qualitätssicherung genutzt. Darüber hinaus ist timeSensor AG berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken über andere Produkte zu verwenden.
7.5. Übermittlung an Dritte
Sofern timeSensor AG zur Vertragserfüllung teilweise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, Domains, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig sein, dass gewisse Daten solchen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden einzig die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten übermittelt. Eine Übermittlung zu Marketingzwecken an Dritte erfolgt nicht.
7.6. Übermittlung ins Ausland
timeSensor AG ist berechtigt, die Daten auch an beauftragte dritte Unternehmen im europäischen Ausland zu übertragen, sofern dies für die in diesem Abschnitt beschriebene Datenbearbeitung zweckmässig ist. Diese sind im gleichen Umfang wie timeSensor AG zum Datenschutz verpflichtet. Wenn das Datenschutzniveau in einem Land nicht dem schweizerischen entspricht, stellt timeSensor AG dies vertraglich sicher.
7.7. Datensicherheit
timeSensor AG schützt die Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, durch die insbesondere der Zugang zu Daten, deren Transport, Speicherung und Eingabe geschützt werden. Die Sicherheitsmassnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend angepasst und verbessert.
7.8. Anspruch auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung
Der Kunde hat das Recht, jederzeit seine Datenschutzrechte geltend zu machen und Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn bearbeitet werden. Der Kunde kann seine personenbezogenen Daten jederzeit mit schriftlicher Mitteilung und Nachweis seiner Identität berichtigen, sperren oder löschen lassen. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass auch nach einer Aufforderung zur Sperrung oder Löschung seine personenbezogenen Daten teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflicht (z.B. zu Abrechnungszwecken) beibehalten werden müssen. Ferner kann eine Löschung der Daten bewirken, dass der Kunde gewisse Dienstleistungen, Produkte, Software etc. von timeSensor AG nicht mehr weiter beziehen oder nutzen kann.
7.9. Einwilligung
Mit der Benutzung der Software stimmt der Kunde im Rahmen und im Umfang der im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Zwecke in die Bearbeitung, Verwendung und Weitergabe der Daten ein.
7.10. Exportkontrolle
Dem Kunden ist bekannt, dass der Cloud Service den Exportgesetzgebungen verschiedener Länder unterliegen kann und er verpflichtet sich, den Cloud Service nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren bzw. Zugriffe durch Personen zu erlauben, für die gemäss den entsprechenden Gesetzgebungen ein Exportverbot gilt. Die timeSensor AG ist zudem berechtigt, aufgrund von auf ihn anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Handelssanktionen oder Embargos, den Zugang des Kunden zum Cloud Service
einzuschränken, zeitlich zu sistieren oder aus wichtigem Grund zu beenden.
7.11. Höhere Gewalt
Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, solange und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt
zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie andere von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7.12. Verrechnung von Forderungen
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
Service Level Agreement (SLA)
1. Zweck und Geltungsbereich
In Ergänzung zum SaaS-Vertrag bietet die timeSensor AG ihren Kunden ein optionales Service Level Agreement an. Dieses konkretisiert die im SaaS-Vertrag vereinbarten Leistungen der timeSensor AG hinsichtlich Verfügbarkeit, Support, Reaktionszeiten und Kosten.
2. Verfügbarkeit des Cloud Service
Für die Gesamtverfügbarkeit des Systems wird ein Zielwert von 99,2% pro Kalendermonat definiert. Dies beinhaltet ein monatliches geplantes Wartungsfenster von maximal 6 Stunden. Das Wartungsfenster wird in der Regel auf einen Samstag Vormittag gelegt. Wartungsfenster und der Status der Systeme können im Hilfecenter der timeSensor AG unter der URL https://support.timesensor.com/portal/de/kb/server-status abgerufen werden.
Die Verfügbarkeit am Übergabepunkt berechnet sich nach folgender Formel:
(Gesamtzeit – Ausfallzeit) x 100 / Gesamtzeit
Übergabepunkt für die Nutzung der SaaS-Software und den zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums, welches die Kundendaten beherbergt.
Nicht angerechnet werden Ausfälle durch höhere Gewalt oder Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden.
3. SLA Varianten
Die timeSensor AG bietet das SLA in drei Varianten an:
a) Standard SLA
b) Priority SLA
c) Custom SLA
Die SLA Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der zugesicherten Erreichbarkeit und der Reaktionszeit.
4. Supportkanäle für Kunden mit SLA
Support kann über die folgenden Supportkanäle angefordert werden:
a) Ticketsystem: das Ticketsystem kann unter der URL https://support.timesensor.com/portal/de/home aufgerufen werden und ermöglicht es dem Kunden, ein Supportticket zu eröffnen.
b) E-Mail: eine Supportanfrage kann auch durch Versand einer E-Mail an hotline@timesensor.com initiiert werden. Bei erfolgreichem Versand erhält der Kunde eine Bestätigung über den Eingang der Supportanfrage.
c) Telefon: der timeSensor Support kann innerhalb der zugesicherten Erreichbarkeit auch telefonisch kontaktiert werden. Die Telefonnummer für den Support kann auf der Webseite der timeSensor AG unter der URL https://timesensor.ch/kontakt/ abgerufen werden.
5. Erreichbarkeit
Der Support der timeSensor AG ist an Werktagen innerhalb der folgenden Zeitfenster erreichbar:
a) Standard SLA: Mo-Fr. 09:00-12:00h und 14:00h-17:00h
b) Priority SLA: Mo-Fr. 08:00-20:00h
Der Support ist an Sonn- und offiziellen Feiertagen nicht erreichbar. Grundlage ist der Feiertagskalender des Kantons Bern.
Für das Custom SLA wird die Erreichbarkeit in einer separaten Vereinbarung geregelt.
6. Reaktionszeiten
Die Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang der Störungsmeldung über einen der in Ziff. 4 beschriebenen Supportkanäle und der Rückmeldung eines Support Mitarbeiters der timeSensor AG.
Sie wird in Arbeitsstunden gemessen und gilt innerhalb der zeitlichen Erreichbarkeit gemäss dem gewählten SLA.
Es werden die folgenden Reaktionszeiten definiert:
a) Standard SLA: 8 Arbeitsstunden
b) Priority SLA: 4 Arbeitsstunden
Beispiel: Die Störungsmeldung erfolgt am Freitag um 16:00h. Die Rückmeldung des Support Mitarbeiters erfolgt bis spätestens am Montag um 16:00h (Standard SLA) oder Montag um 12:00h (Priority SLA), vorausgesetzt dass Freitag und Montag zwei Werktage sind.
Für das Custom SLA wird die Reaktionszeit in einer separaten Vereinbarung geregelt.
7. Behebungsziel
Das Behebungsziel ist die angestrebte Zeitspanne bis zur Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität. Das Behebungsziel richtet sich nach der Störungskategorie.
a) Kat. 1 – Kritisch: das Gesamtsystem oder die Hauptfunktion ist nicht nutzbar. Das Behebungsziel liegt bei <8 Arbeitsstunden. b) Kat. 2 - Hoch: Teilweise Einschränkung der Funktionalität, Workaround möglich. Das Behebungsziel liegt bei <24 Arbeitsstunden c) Kat. 3 - Mittel: Geringfügige Störung, keine wesentliche Beeinträchtigung. Das Behebungsziel liegt bei <84 Arbeitsstunden d) Kat. 4 - Niedrig: Anfrage, kosmetischer Fehler, Verbesserungsvorschlag. Das Behebungsziel richtet sich nach Priorität und Releaseplanung
8. Service-Gutschriften
Erreicht die timeSensor AG die garantierte monatliche Verfügbarkeit von 99,2% nicht, erhält der Kunde folgende Gutschrift auf die monatliche SaaS-Gebühr:
Verfügbarkeit im Monat
Gutschrift
98,7% – 99,2%
5%
98,2% – 97,7%
10%
<97,7% 20% Die Gutschrift ist auf einen Monat begrenzt und wird mit der nächsten Rechnung verrechnet. Weitere Ansprüche bleiben ausgeschlossen.
9. Pflichten des Kunden
a) Störungen müssen über einen der in Ziff. 4 genannten Supportkanäle gemeldet werden, mit genauer Beschreibung, Zeitpunkt und Screenshots, soweit möglich.
b) Der Kunde stellt sicher, dass nur Benutzer Kontakt mit dem Support aufnehmen, welche in der Bedienung von timeSensor LEGAL angemessen geschult worden sind.
c) Bei Fehlern im Verantwortungsbereich des Kunden trägt dieser die entstandenen Aufwände.
10. Vergütungen
Ausgeführte Supportarbeiten, welche auf einen reproduzierbaren Fehler in der timeSensor LEGAL 365 Software zurückzuführen sind, werden nicht verrechnet.
Alle anderen durch die timeSensor AG geleisteten Supportarbeiten werden gemäss der aktuellen Preisliste der timeSensor AG verrechnet.
Durch den Abschluss eines SLA kommt der Kunde in den Genuss vergünstigter Stundensätze.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG nach eigenem Ermessen die Leistungen des SLA nach vorheriger Ankündigung, schriftlich oder per Email, vollständig einstellen.
Weitere Angebote und Dienstleistungen von timeSensor AG
1. Allgemein
timeSensor AG verfügt über weitere Angebote und eine breite Dienstleistungspalette. Grundsätzlich sind für solche zusätzlichen Angebote und Dienstleistungen die individuellen Offerten und Vereinbarungen gültig. Ergänzend finden vorliegende Bedingungen Anwendung.
2. Individuelle Programmierungen durch timeSensor AG
timeSensor AG ist bemüht, das System des Kunden, im Rahmen des technisch Möglichen, gemäss dessen Vorstellungen anzupassen. Programmanpassungen bestehen i.d.R. aus den kostenpflichtigen Arbeitspaketen „Analyse/Angebotsstellung“ sowie „Implementierung, Test und Abnahme“.
2.1 Arbeitspaket: Analyse und Angebotsstellung
Anlässlich des ersten Arbeitspaketes mit Analysen und ersten Tests werden die Grundlagen für die Angebotsstellung geschaffen. Der Kunde ist sich bewusst, dass timeSensor AG hierzu in der Regel mehrere Arbeitsstunden aufwenden muss, um festzustellen, ob die gewünschte Anpassung grundsätzlich möglich ist und wie diese am besten umgesetzt werden können. Die Kosten und Konditionen für das erste Arbeitspaket richten sich nach der individuellen Offerte. Nach Abschluss des ersten Arbeitspaketes wird timeSensor AG dem Kunden ein verbindliches Angebot für die weiteren Arbeiten unterbreiten. Zeigt die Analyse, dass die Durchführung der gewünschten Anpassung nicht möglich ist, oder wünscht der Kunde keine Fortsetzung, so beschränken sich die Kosten für den Kunden auf dieses erste Arbeitspaket.
2.2 Arbeitspaket: Implementierung, Test und Abnahme
Entscheidet sich der Kunde für die Durchführung resp. Fortsetzung der Arbeit durch timeSensor AG, so wird die Implementierung anschliessend entsprechend der individuellen Offerte ausgeführt.
2.3 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft legt sämtliche Anforderungen (einschliesslich funktioneller und technischer Spezifikationen, Betriebsbedingungen, Leistungsparameter, Qualitätsstandards und Schnittstellen) fest, welche die von timeSensor AG zu erbringenden Programmanpassungen erfüllen müssen.
Für die Erarbeitung des Pflichtenheftes ist der Kunde selbst verantwortlich. timeSensor AG wird den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes beraten und hat ein solches zu genehmigen. Mehrkosten, welche durch ein mangelhaftes oder unvollständiges Pflichtenheft verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese Mehrkosten nicht auf eine mangelhafte Beratung durch timeSensor AG zurückzuführen sind.
2.4 Terminplan
timeSensor AG wird die Anpassung, soweit notwendig, phasenweise durchführen. Gegenstand und Ziele der einzelnen Phasen sowie die allenfalls vereinbarten Termine und Meilensteine werden dem Kunden mitgeteilt. Ist ein Termin vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Termin nicht einhalten, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, damit die von ihr zu erfüllende Pflicht möglichst schnell nachträglich erfüllt werden kann und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich ausfällt.
Ist ein Meilenstein vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Meilenstein nicht einhalten, setzt ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist an, wodurch sich die nachfolgenden Termine und Meilensteine entsprechend hinausschieben können.
2.5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird im Hinblick auf die Programmanpassung die im Pflichtenheft vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss und termingerecht erbringen.
Der Kunde wird timeSensor AG auf deren Anfrage hin die für die Programmanpassung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu seinen Gebäuden und technischen Anlagen soweit erforderlich ermöglichen. Der Kunde wird die ihm obliegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Programmanpassung in angemessener Frist treffen und timeSensor AG mitteilen.
Die im Rahmen der Programmanpassung eingesetzten Mitarbeiter oder Berater des Kunden müssen den Anforderungen entsprechend qualifiziert sein.
2.6 Abnahmeprüfung
Gegenstand der Abnahmeprüfung durch den Kunden ist die von timeSensor AG nach Massgabe des Pflichtenhefts entwickelte Programmanpassung („Arbeitsergebnis“). Zweck einer jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob das Arbeitsergebnis die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
Die Abnahmebereitschaft wird dem Kunden von timeSensor AG schriftlich angezeigt. Die Abnahmeprüfung wird ungeachtet allfällig auftretender Mängel zu Ende geführt. Der Kunde kann für eine Abnahmeprüfung zwei Arbeitstage beanspruchen.
Eine Abnahmeprüfung gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung des Arbeitsergebnisses durch den Kunden erheblich beeinträchtigen oder aufheben.
Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen. Unwesentliche Mängel werden durch timeSensor AG innert 30 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten behoben.
Wesentliche Mängel sind durch timeSensor AG innert 10 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten nachzubessern.
2.7 Gewährleistung
Nach Abnahme des Arbeitsergebnisses leistet timeSensor AG Gewähr dafür, dass dieses während sechs Kalendermonaten ab Datum der Abnahme die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
timeSensor AG wird vom Kunden während der Gewährleistungsfrist festgestellte und gerügte Abweichungen vom Pflichtenheft innert 20 Arbeitstagen ab deren Mitteilung durch den Kunden korrigieren.
timeSensor AG ist von der Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als eine Abweichung auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. anderweitige, eigenmächtige Anpassungen durch den Kunden am Arbeitsergebnis).
2.8 Haftung
Die Haftung für direkte oder unmittelbare sowie indirekte oder mittelbare Schäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie Ansprüche aus Produktehaftpflicht.
2.9 Rechte am Arbeitsergebnis, Lizenz für den Kunden
timeSensor AG integriert das Arbeitsergebnis in den Source Code der timeSensor® Applikation. Alle Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, werden ohne weiteres vollumfänglich und exklusiv der timeSensor AG übertragen resp. verbleiben bei der timeSensor AG. Der Kunde erhält eine beschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur bestimmungsgemässen Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der Auftragserteilung. Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung von timeSensor AG das Arbeitsergebnis in irgendeiner Form ganz oder teilweise für Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben.
Schlussbestimmungen
1. Vertragsinhalt und Änderungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der timeSensor AG, einschliesslich des SaaS-Vertrags, des Service Level Agreements (SLA) sowie allfälliger darauf basierender Einzelverträge, regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand abschliessend und ersetzen alle vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen.
Im Falle von Widersprüchen geht der jeweilige Einzelvertrag diesen AGB vor; bei mehreren Einzelverträgen gehen die zuletzt gültig abgeschlossenen Bestimmungen den widersprüchlichen Bedingungen früherer Einzelverträge vor.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines darauf basierenden Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck rechtlich so nahe wie möglich kommt.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
timeSensor AG kann jederzeit Änderungen dieser AGB vornehmen. Die geänderten AGB werden den Kunden schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Die Änderungen der AGB gelten als vom Kunden genehmigt, sofern diese nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der neuen AGB mit eingeschriebenem Brief Widerspruch erheben. Die Änderungen treten gemäss den im Versand bekannt gegebenen Fristen in Kraft, frühestens aber 40 Tage nach Versand der geänderten AGB. Bei Widerspruch des Kunden gegen die Änderung der AGB ist timeSensor AG berechtigt, die Geschäftsbeziehung per Inkrafttreten der neuen AGB schriftlich zu kündigen.
Ein auf diesen AGB basierenden Vertrag kann nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
Diese AGB der timeSensor AG existieren in einer deutschen, einer englischen und einer französischen Fassung. Im Fall von Inkonsistenzen oder Interpretationsschwierigkeiten, welche zwischen den Sprachfassungen entstehen könnten, geht die deutsche Fassung vor.
2. Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen von timeSensor AG an den Kunden können per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse ändert, hat er dies der timeSensor AG schriftlich mitzuteilen. Die Zusendung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gilt in jedem Fall als rechtsgültig erfolgt.
Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder E-Mail, an die letztmals bekannt gegebene Adresse der Vertragsparteien zu richten.
Die auf diesen AGB basierenden Verträge unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sowie unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts)
3. Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit
Diese AGB und darauf basierende Verträge unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sowie unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts).
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder darauf basierenden Verträgen, einschliesslich über deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung (Swiss Rules) des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zum Zeitpunkt der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich.
timeSensor AG, Museumstrasse 47, CH-9004 St. Gallen, Schweiz
AGB – Stand Dezember 2025
LEGAL
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