Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der timeSensor AG
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG wie die timeSensor® Software in Betrieb nehmen. Indem Sie Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG in Anspruch nehmen resp. die timeSensor® Software aktivieren oder verwenden, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den nachfolgenden Bestimmungen. Falls Sie mit den Bestimmungen nicht einverstanden sind, nehmen Sie keine Produkte oder Dienstleistungen der timeSensor AG in Anspruch resp. laden Sie die timeSensor® Software nicht herunter und verwenden Sie diese nicht.
Diese AGB der timeSensor AG, beinhaltend Software Lizenzvertrag, Software Wartungsvertrag sowie Datenbank Management Vertrag, gelten ausschliesslich, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung in Text- oder Schriftform getroffen wurde. Sie gelten auch für Folgegeschäfte in der jeweils aktuellen Version. Sämtliche und allfällige eigene AGB des Kunden sind vollumfänglich ausgeschlossen.
Der Eingang des vollständig ausgefüllten Bestellformulars des Kunden bei timeSensor AG, sei es verkörpert oder in elektronischer Form, oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung, stellt das Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss dar. timeSensor AG kann Angebote von Kunden innerhalb von 10 Tagen annehmen, andernfalls es als abgelehnt gilt. Allfällige Angebote der timeSensor AG gelten ebenfalls 10 Tage. In jedem Fall ist die Auftragsbestätigung von timeSensor AG für den Vertragsinhalt massgeblich.
Software Lizenzvertrag für timeSensor® Produkte
1. Anwendungsbereich
1.1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Software Lizenzvertrag regelt die Bedingungen des Herunterladens, der Installation und der Nutzung der timeSensor® Software (im Folgenden „Software“) zwischen der timeSensor AG und dem Benutzer (im Folgenden „Kunde“). timeSensor AG erteilt dem Kunden hiermit das Recht zur Benutzung der timeSensor® Software in der jeweiligen Version gemäss nachstehenden Bedingungen, unabhängig von der Speicherungsform der Software. timeSensor AG behält sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich erteilt werden. Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die Nutzung der Urheberrechte von timeSensor AG und allenfalls seiner Lizenzgeber an der Software. timeSensor AG und/oder der oder die Lizenzgeber von timeSensor AG bleiben Inhaber sämtlicher Eigentums- und sonstiger Rechte an der Software. Dieser Software Lizenzvertrag umfasst jegliche Softwareaktualisierungen, die die originale Software ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung erfordere eine separate Lizenz.
1.2. Produktlinien
Bis Ende 2022 bot timeSensor die Produktlinie timeSensor LEGAL Classic an, ab anfangs 2023 wird die neue Produktlinie timeSensor LEGAL 365 (software-as-a-service) angeboten. Soweit nicht anders vermerkt, gelten die Bestimmungen für beide Produktlinien.
2. Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
2.1 Grundsatz
Gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr erteilt timeSensor AG dem Kunden eine beschränkte, in Abhängigkeit des gewählten Modells befristete oder unbefristete, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zum Installieren und bestimmungsgemässen Nutzen der Software zwecks Verarbeitung von Daten des Kunden.
Der Leistungsumfang der Software richtet sich grundsätzlich und vorbehältlich anderweitiger Ausführungen in vorliegenden AGB nach der individuellen Vereinbarung sowie allenfalls der im Vertragszeitpunkt gültigen Preisliste timeSensor®.
2.2 Nutzungsbestimmungen für lokal installierte Einplatzlizenzen
Lokal installierte Einplatzlizenzen dürfen ausschliesslich auf einem einzigen Computer mit dem Betriebssystem Windows oder macOS installiert und von einem einzelnen konkret bestimmten Anwender verwendet werden. Eine Übertragung auf einen anderen als den ursprünglichen Anwender ist nicht zulässig.
Der Kunde ist berechtigt, die Software von einem Computer auf einen anderen Computer des gleichen Betriebssystems zu übertragen, vorausgesetzt dass die Software niemals auf mehr als einem Computer gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine erneute Aktivierung voraus.
2.3 Nutzungsbestimmungen für Mehrplatzlizenzen
Mehrplatzlizenzen dürfen in einer Client/Server Umgebung genutzt werden, ohne Beschränkung der Anzahl Client Computer und unter freier Wahl des Betriebssystems der Client Computer (Windows oder macOS), vorausgesetzt dass die Software gleichzeitig in keinem Fall von mehr als der erlaubten Anzahl gleichzeitiger Anwender benutzt wird. Für jeden Anwender der Software ist ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („named user license“), oder, sofern im Einzelvertrag entsprechend festgelegt, ist für jeden gleichzeitigen Anwender der Software ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („concurrent user license“).
2.4 Softwareumgebung
Die timeSensor® Software darf nur mit einer geeigneten und kompatiblen Umgebung verwendet werden, d.h. Computer-Hardware, Betriebssysteme und gegebenenfalls erforderliche weitere Programme. Die im FAQ Bereich des Hilfecenters publizierten Systemanforderungen (abrufbar unter https://support.timesensor.com/portal/de/kb/timesensor) beinhalten verbindliche Informationen zur Konfiguration des Servers und bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
Für bestimmte Funktionalitäten der timeSensor® Software müssen auf der Firewall des Kunden die notwendigen Ports freigegeben werden. Die Verantwortung hierfür liegt beim Kunden.
2.5 Weitere Bestimmungen
Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software in ausführbarer Form einzig zum Zwecke der Sicherung und der Archivierung herzustellen. Die Sicherungs- oder Archivierungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
Der Kunde hat das Recht, die Software auf eigene Rechnung und Gefahr in dem in der Dokumentation vorgesehenen Umfang zu parametrieren und / oder sie mit interoperablen Programmen zu verbinden. Jede darüber hinausgehende weitere Änderung und/oder Weiterentwicklung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht gestattet.
Sofern zur Verbindung der Software mit interoperablen Programmen erforderlich, kann der Kunde die notwendigen Schnittstelleninformationen bei timeSensor AG schriftlich anfordern. Die Zurverfügungstellung solcher Informationen durch timeSensor AG stellt keine Einwilligung in den entsprechenden Eingriff durch den Kunden dar, diese Parametrierung resp. Verbindung mit interoperablen Programmen erfolgen wie hiervor beschrieben auf eigene Gefahr und Rechnung des Kunden. Falls timeSensor AG diese Informationen nicht innert 30 Tagen zur Verfügung stellt, hat der Kunde das Recht, nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung die zu diesem Zweck notwendigen Informationen durch Rückführung des maschinell lesbaren Programmes (object code) in die Quellensprache (source code) zu erschliessen. Jede darüber hinausgehende, weitergehende Rückführung der Software in die Quellensprache stellt einen Eingriff in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht gestattet.
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu unterlizenzieren, verkaufen, verleihen, vermieten, verleasen oder die Nutzung zu teilen.
3. Aktivierung
3.1. timeSensor LEGAL Classic
Die Inbetriebnahme der Software sowie Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender), -wechsel oder Modulerweiterung setzt eine Aktivierung mittels eines Aktivierungscodes voraus. Der jeweilige Aktivierungscode wird dem Kunden nach Abschluss des Bestellvorgangs zugestellt. Die Aktivierung der Software setzt eine funktionsfähige Verbindung zum Internet voraus.
3.2. timeSensor LEGAL 365
Die Inbetriebnahme der Software sowie Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender), -wechsel oder Veränderungen bei den Add-Ins setzt eine Aktivierung auf dem Lizenzserver der timeSensor AG voraus.
4. Dauer, Beendigung und Änderung des Vertrags
4.1. timeSensor LEGAL Classic
Dieser Software Lizenzvertrag wird im Fall einer Software Miete für eine beschränkte oder im Fall eines Software Kaufs für unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
4.2. timeSensor LEGAL 365
Der Software Lizenzvertrag wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Im Falle der Vereinbarung einer monatlichen Lizenzgebühr beträgt die Mindestmietdauer 24 Monate. Im Falle von Konfigurationsänderungen (z.B. zusätzliche named user, zusätzliche Add-Ins) richtet sich die Mindestmietdauer stets nach der vertraglichen Laufzeit des Grundvertrages.
Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate (Verlängerungszeitraum), wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt wird. Nach Ablauf eines jeden Verlängerungszeitraums verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um 12 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.
4.3. Gemeinsame Bestimmungen
timeSensor AG kann den Software Lizenzvertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos schriftlich (d.h. auch per E-Mail) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht nur, vor, wenn: (a) der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen beseitigt; (b) der Kunde mit der Bezahlung von Lizenzgebühren in Verzug ist; (c) bei Lizenzvertrag einer einfachen Gesellschaft nach Schweizer Recht (oder analogem ausländischem Rechtskonstrukt) als Lizenznehmerin eine personelle Änderung der Zusammensetzung der einfachen Gesellschaft erfolgt (insbesondere Ausscheiden einer Person) oder die einfache Gesellschaft aufgelöst wird resp. deren Geschäftstätigkeit aufgibt; (d) über den Kunden der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung gewährt wird.
Mit Beendigung des Software Lizenzvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der timeSensor® Software. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Kunden bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig. Bei Beendigung des Software Lizenzvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software oder Teilen derselben unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.
Bei Lizenzerweiterung oder -wechsel geht anlässlich der erneuten Aktivierung der bestehende Vertrag unter und wird durch einen neuen Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung von timeSensor AG ersetzt. Allfällige noch offenen Ansprüche von timeSensor AG aus dem untergegangen Vertrag bleiben jedoch vollumfänglich erhalten.
5. Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen
Die Lizenzgebühren sind abhängig von Lizenztyp und der Anzahl Anwender und bestimmen sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind die Lizenzgebühren bei Beginn des Abrechnungszeitraums sogleich fällig und zahlbar .
Alle Lizenzgebühren verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -Verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Lizenzgebühren, soweit es sich um wiederkehrende Gebühren/Miete handelt, können nach eigenem Ermessen von timeSensor AG einmal jährlich mit einer Anzeigefrist von einem Monat vollumfänglich der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die Formel für die Berechnung der Erhöhung in % lautet
Massgeblicher Index bei Vertragsschluss ist der jeweilige Vormonat.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug (Zahlungsverzug). Mit Beginn des Zahlungsverzugs wird ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist timeSensor AG berechtigt, unabhängig vom Grund des Zahlungsverzugs resp. unabhängig von der Gegenleistung, für welche die Bezahlung nicht erfolgt ist, die (bereits beanspruchte) Lizenz des Kunden vorübergehend und/oder definitiv zu deaktivieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Deaktivierung der Lizenz den ordentlichen Gebrauch der timeSensor® Software beeinträchtigt resp. gar verunmöglicht.
Begleicht der Kunde anschliessend die Rechnung mit Zahlungsverzug, inklusive Verzugszinsen, und verlangt die Wiederaufschaltung der Lizenz, hat dieser eine Wiederaufschaltungsgebühr in der Höhe CHF 100.00 resp. EUR 100.00 zu bezahlen.
6. Gewährleistung
timeSensor® Produkte sind Standardsoftware und werden dem Kunden von timeSensor AG ohne Gewährleistung jeglicher Art lizenziert. Jede Gewährleistung, insbesondere für das Nichtvorhandensein von offenen und verborgenen Mängeln sowie für die Nicht-Verletzung Rechte Dritter, wird, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen.
Vom Gewährleistungsausschluss insbesondere erfasst sind auch mögliche eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Computersysteme der timeSensor AG während der Durchführung von Wartungsarbeiten.
Allfällige Fehler oder Anregungen können vom Kunden der timeSensor AG unverbindlich gemeldet werden, wobei kein Rechtsanspruch auf Fehlerbehebung besteht.
Allein basierend auf dem Software Lizenzvertrag bietet timeSensor AG für die Software keinerlei Unterstützungsdienstleistungen an resp. hat der Kunde keinen Anspruch auf solche. Unterstützungsdienstleistungen richten sich gegebenenfalls und einzig nach dem Software Wartungsvertrag.
7. Haftungsbeschränkung
timeSensor AG haftet gleich aus welchem Rechtsgrund, vertraglich und/oder ausservertraglich, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Jede Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust und für Schäden Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – zur Gänze ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung umfasst auch Hilfspersonen und Mitarbeiter von timeSensor AG.
Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden entfällt jegliche Haftung der timeSensor AG.
8. Drittsoftware
Bestimmte Komponenten der Software oder der Softwareumgebung können dem Kunden von timeSensor AG unterlizenziert werden oder von timeSensor AG im Namen des Kunden aber auf dessen eigene Rechnung lizenziert werden. timeSensor AG zeigt dies jeweils dem Kunden an.
9. Besondere Bestimmungen für Demoversionen
timeSensor AG kann nach eigenem Ermessen dem Kunden kostenlose Demoversionen zur Verfügung stellen. Das Nutzungsrecht von Demoversionen beschränkt sich auf die Produktevaluation ohne produktive Nutzung zwecks Datenverarbeitung.
10. Software Wartungsvertrag
10.1. timeSensor LEGAL Classic
Für die klassischen Versionen von timeSensor LEGAL kann der Kunde nach eigenem Bedarf optional einen Software Wartungsvertrag zu den Konditionen gemäss nachfolgendem Abschnitt «Software Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte» abschliessen.
Eine allfällige Lizenzerweiterung während laufendem Software Wartungsvertrag setzt zwingend eine Anpassung des Software Wartungsvertrags voraus. Die Software Wartungspauschale für die Lizenzerweiterung wird pro rata temporis bis zum vorbestimmten Ablauf des Software Wartungsvertrags bemessen.
10.2. timeSensor LEGAL 365
Der Abschluss eines Software Lizenzvertrages mit monatlicher Lizenzgebühr (timeSensor LEGAL 365) beinhaltet obligatorisch den Abschluss eines Software Wartungsvertrages gemäss nachfolgendem Abschnitt «Software Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte».
11. Datenschutz
timeSensor AG verwendet sämtliche ihr zur Kenntnis gelangten Daten von Kunden im Rahmen der gesetzlich anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Im Sinne des DSG setzt timeSensor AG ihre Kunden über eine allfällige Datenbearbeitung in Kenntnis.
11.1 Umfang der Datenbearbeitung
timeSensor AG erfasst bei Auftragserteilung Kundendaten, entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt oder online. Neben persönlichen Daten werden zusätzlich je nach Dienstleistung verschiedene Daten über die technische Infrastruktur erfasst, z.B. die Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung, Installationsroutinen, IP-Adressen.
Die Software selbst übermittelt in regelmässigen Abständen bestimmte technische Daten zum Server von timeSensor AG, wie z.B.
– Build Nummern, Versionsnummern, Lizenznummern, MAC Adressen des Host Rechners, etc.
– Im Zusammenhang mit konkreten Fehlermeldungen: Stelle im Programm wo ein Fehler aufgetreten ist und Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, Fehlerbeschrieb, Benutzer, Umgebungsinformationen wie eingesetzte Version von Datenbank, Betriebssystem
– Im Zusammenhang mit Aktualisierung: Aktuell benutzte Versionennummer der Software
– Im Zusammenhang mit Lizenzgültigkeit: Lizenzschlüssel
11.2 Zweck der Datenbearbeitung
Die von timeSensor AG erfassten Daten werden lediglich zum Zwecke der umfassenden Kundenbetreuung sowie der konkreten Vertragserfüllung, insbesondere der Fehlerbehebung, Produktverbesserung, Lizenzgültigkeit, Updatepflege sowie Qualitätssicherung genutzt. Darüber hinaus ist timeSensor AG berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken über andere Produkte zu verwenden.
11.3 Übermittlung an Dritte
Sofern timeSensor AG zur Vertragserfüllung teilweise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, Domains, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig sein, dass gewisse Daten solchen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden einzig die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten übermittelt. Eine Übermittlung zu Marketingzwecken an Dritte erfolgt nicht.
11.4 Übermittlung ins Ausland
timeSensor AG ist berechtigt, die Daten auch an beauftragte dritte Unternehmen im Ausland zu übertragen, sofern dies für die in diesem Abschnitt beschriebene Datenbearbeitung zweckmässig ist. Diese sind im gleichen Umfang wie timeSensor AG zum Datenschutz verpflichtet. Wenn das Datenschutzniveau in einem Land nicht dem schweizerischen entspricht, stellt timeSensor AG dies vertraglich sicher.
11.5 Datensicherheit
timeSensor AG schützt die Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, durch die insbesondere der Zugang zu Daten, deren Transport, Speicherung und Eingabe geschützt werden. Die Sicherheitsmassnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend angepasst und verbessert.
11.6 Anspruch auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung
Der Kunde hat das Recht, jederzeit seine Datenschutzrechte geltend zu machen und Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn bearbeitet werden. Der Kunde kann seine personenbezogenen Daten jederzeit mit schriftlicher Mitteilung und Nachweis seiner Identität berichtigen, sperren oder löschen lassen. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass auch nach einer Aufforderung zur Sperrung oder Löschung seine personenbezogenen Daten teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflicht (z.B. zu Abrechnungszwecken) beibehalten werden müssen. Ferner kann eine Löschung der Daten bewirken, dass der Kunde gewisse Dienstleistungen, Produkte, Software etc. von timeSensor AG nicht mehr weiter beziehen oder nutzen kann.
11.7 Einwilligung
Mit der Benutzung der Software stimmt der Kunde im Rahmen und im Umfang der im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Zwecke in die Bearbeitung, Verwendung und Weitergabe der Daten ein.
Software Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte
1. Leistungen von timeSensor AG
Der Software Wartungsvertrag wird für timeSensor LEGAL Classic optional abgeschlossen und ist bei timeSensor LEGAL 365 obligatorisch. Er regelt die Erbringung der folgenden Leistungen durch die timeSensor AG:
1.1. Updates
Die timeSensor AG informiert auf dem Hilfecenter (https://support.timesensor.com/portal/de/kb/history) über neue Updates und stellt diese auf Anfrage des Kunden diesem zur Verfügung. Updates erfolgen online und setzen eine funktionsfähige Internetverbindung seitens des Kunden voraus. Der Kunde hat seine Softwareumgebung (Betriebssystem, etc.) vorgängig zu aktualisieren, falls ein Update dies erfordert. Die Installation des Updates obliegt dem Kunden und erfolgt in dessen eigenen Ermessen und auf eigenes Risiko.
1.2. Grundsupport
Die timeSensor AG stellt dem Kunden ein online Hilfecenter zur Verfügung. Dieses enthält umfassende Informationen zur Anwendung (z.B. FAQ Artikel, Videos oder Dokumente zum Download). Des Weiteren steht ein Ticketsystem zur Verfügung, über welches der Kunde Fragen an die Supportabteilung der timeSensor AG übermitteln kann. Die Bearbeitung dieser Tickets erfolgt im Rahmen des Grundsupports nach dem «Best Effort» Prinzip und ohne Zusicherung von Antwortzeiten.
1.3. Standard Support (Option)
Gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr bietet die timeSensor AG Supportleistungen an, welche über den Grundsupport gemäss Ziffer 1.2. hiervor hinaus gehen.
a) Telefonischer Auskunftsdienst (First Level Support)
Die Hotline steht dem Kunden über eine (zum Standard-Tarif kostenpflichtige) Telefonverbindung grundsätzlich an jedem Arbeitstag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr (MEZ) zur Verfügung. An gesamtschweizerischen resp. Bernischen kantonalen Feiertagen steht die Hotline nicht zur Verfügung.
Auskünfte beschränken sich auf allgemeine Instruktionen von maximal 20 Minuten Dauer bzw. auf Hinweise auf FAQ oder Schulungsvideos. Via Hotline werden keine Schulungen erteilt. Besteht ein Schulungsbedarf, so stehen entsprechende kostenpflichtige Dienstleistungen (Schulungen oder Workshops) zur Verfügung. Die Hotline umfasst keine Konfigurationsarbeiten wie Erstellung von Vorlagen, Anbindung von Drittsystemen über Schnittstellen, etc. Solche Roll-out Dienstleistungen werden nach Aufwand gemäss der aktuell gültigen Preisliste der timeSensor AG abgerechnet.
Zur Diagnose von Problemen im Zusammenhang mit der Hotline-Betreuung gestattet der Kunde der timeSensor AG ausdrücklich, mittels der Drittsoftware TeamViewer auf die Infrastruktur des Kunden zuzugreifen. Es gelten im Übrigen die AGB von TeamViewer.
b) Zugesicherte Return Zeit
Eröffnet der Kunde im Ticketsystem ein Ticket, so erfolgt innert maximal 24h eine Antwort (Mo-Fr, ausgenommen sind Samstag, Sonn- und Feiertage).
1.4. Priority Support (Option)
Gegen Bezahlung einer zusätzlichen monatlichen Gebühr bietet die timeSensor AG Supportleistungen an, welche über den Standard Support von Ziffer 1.3 hiervor hinausgehen. Die Leistungen des Standard Support werden wie folgt erweitert:
a) Telefonischer Auskunftsdienst (First Level Support)
Dem Kunden steht eine Notfallnummer zur Verfügung, über welche er den Support zu erweiterten Zeiten erreichen kann, und zwar an jedem Arbeitstag von 08.00h bis 20.00h und samstags von 08.00h bis 12.00h.
b) Zugesicherte Return Zeit
Eröffnet der Kunde im Ticketsystem ein Ticket, so erfolgt innert maximal 4h eine Antwort (Mo-Fr, ausgenommen sind Samstag, Sonn- und Feiertage).
c) Installations-Service
Auf Wunsch des Kunden installiert die timeSensor AG Updates der timeSensor LEGAL Software kostenfrei auf dem Server des Kunden. Hierzu stellt der Kunde der timeSensor AG kostenfrei einen Zugang auf den Server per TeamViewer zur Verfügung.
2. Vergütung
2.1. Allgemein
Die Softwarewartungspauschale ist abhängig von der zu wartenden Software gemäss bestehendem Software Lizenzvertrag und bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG.
Alle Softwarewartungspauschalen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Einmalige und wiederkehrende Zahlungspflichten des Kunden werden ab Vertragsbeginn für die Dauer des jeweiligen Zahlungszeitraumes sofort fällig, soweit timeSensor AG nicht ausdrücklich eine spätere Fälligkeit bestimmt.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug (Zahlungsverzug). Mit Beginn des Zahlungsverzugs wird ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
2.2. timeSensor LEGAL Classic
Die Dauer des Software Wartungsvertrags bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG. Er endet ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Dauer, jeweils ab Vertragsabschluss berechnet. Dies gilt für den Software Wartungsvertrag als Ganzes, unabhängig von allfälligen Lizenzwechsel oder -erweiterung.
Sofern timeSensor AG nach Ablauf der Vertragsdauer dem Kunden eine Rechnung zustellt, so stellt diese eine Offerte zur Vertragsverlängerung dar. Mit Bezahlung des Rechnungsbetrages binnen Monatsfrist nimmt der Kunde die Offerte an.
Sofern der Kunde den Software Wartungsvertrag nicht gleichzeitig mit dem Software Lizenzvertrag resp. sofern der Kunde vor oder nach Ablauf des Software Wartungsvertrages diesen erneuern möchte, wird der Beginn des (neuen) Software Wartungsvertrags in jedem Fall, auch bei längerem Unterbruch nach Ablauf resp. erstmaliger Vereinbarung, auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vorbestehenden Software Wartungsvertrags (resp. ohne vorbestehenden Software Wartungsvertrag auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Software Lizenzvertrages) vor- bzw. zurückbezogen. In diesem Fall ist dieser Zeitpunkt auch für die Berechnung des Ablaufzeitpunktes massgebend (Beispiel: Der ursprüngliche Software Wartungsvertrag lief vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 und wurde anschliessend durch den Kunden nicht verlängert. Am 15. Juni 2022 möchte der Kunde erneut einen Software Wartungsvertrag für ein Jahr bis zum 14. Juni 2023 abschliessen. Der Beginn des Software Wartungsvertrags wird auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vorbestehenden Vertrages zurückbezogen. Er beginnt somit am 1. Januar 2022 und endigt am 14. Juni 2023. Die Gebühr berechnet sich entsprechend auf dieser Vertragsdauer).
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG den Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
Der Kunde kann den Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Software Wartungsvertrags hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilsmässige) Rückerstattung der Software Wartungspauschalen.
2.3. timeSensor LEGAL 365
Die Bestandteile gemäss Ziffer 1.1. (Updates), Ziffer 1.2. (Grundsupport), Ziffer 1.3 (Standard Support) und Ziffer 1.4 (Priority Support) der Software Wartung werden während der gesamten Mietdauer erbracht, sofern der Kunde mit seinen Zahlungen nicht in Verzug ist.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG nach eigenem Ermessen die Leistungen des Software Wartungsvertrages nach vorheriger Ankündigung, schriftlich oder per Email, vollständig einstellen.
3. Weitere Bestimmungen
Ziffern 6 bis 8 sowie 11 der vorstehenden AGB des Software Lizenzvertrags sind auch für den Software Wartungsvertrag anwendbar.
Datenbank Monitoring Vertrag
1. Einleitung
Die Kanzleidaten werden in der Datenbank des Drittanbieters 4D (www.4d.com) gespeichert, welche auf einer physischen oder virtualisierten Servermaschine installiert ist. Es gelten grundsätzliche die Nutzungsbedingungen von 4D.
Die Datenbank kann entweder durch timeSensor betrieben werden (managed Cloud) oder auf einem «on premise» Server des Kunden installiert werden.
Beim «managed Cloud» Angebot ist der nachfolgend beschriebene Leistungsumfang im Mietpreis enthalten.
Bei «on premise» Installationen kann der Kunde durch Abschluss eines Datenbank Monitoring Vertrages gewisse Arbeiten rund um seine Datenbank an die timeSensor AG delegieren.
2. Leistungsumfang
Das Datenbank Monitoring umfasst grundsätzlich die folgenden Leistungen:
2.1. Überwachung
Die timeSensor AG installiert auf dem Server eine Monitoringkomponente (https://prometheus.io), welche regelmässig technische Vitaldaten von Server und Datenbank an den Monitoringserver der timeSensor AG übermittelt, u.a.:
o Speichersituation
o Datenbankintegrität
o Uptime
o Datensicherung (primäres Backup)
o Prozessorauslastung
o Festplattenbelegung
o Performancedaten
o Systemparameter
o Latenzzeiten
Die timeSensor AG betreibt und überwacht das Monitoringsystem und informiert den Kunden über notwendige Interventionen, wenn dies erforderlich ist. Diese proaktive Überwachung reduziert das Risiko von Fehlern, Down-Zeiten oder Datenverlusten.
2.2. Störungsbehebung
Beim «managed Cloud» Angebot obliegt die Störungsbehebung der timeSensor AG.
Bei «on Premise» Systemen obliegt die Störungsbehebung dem Kunden (bzw. dessen IT-Dienstleister). Das Datenbank Monitoring ist vorbeugender Natur. Im Störungsfall unterstützt timeSensor AG den Kunden bei der Fehlerdiagnose. Die Fehlerbehebung (insb. bei Hardwaredefekten, Problemen auf der Ebene von Netzwerk oder Betriebssystem) liegt grundsätzlich im alleinigen Ermessen des Kunden, welcher vorzugsweise einen lokalen Dienstleister beauftragt. Dieser ist durch den Kunden zu beauftragen und zu entschädigen.
Einzelne Wartungsarbeiten (insb. Installationen, Datenbankreorganisationen, Datenbankreparaturen) können zu vorübergehenden Betriebsunterbrüchen führen. Diese Wartungsfenster werden in Absprache mit dem Kunden festgelegt. timeSensor AG bemüht sich, die Betriebsunterbrüche so kurz wie möglich zu halten. Es besteht kein Anspruch auf irgendwie geartete Entschädigung aus allfälligen Einschränkungen im Zusammenhang mit solchen Wartungsfenstern resp. auf Wartungsfenster ausserhalb der Bereitschaftszeiten (Mo-Fr von 09.00h-17.00h, ausgenommen Fest- und Feiertage).
2.3. Datenbank Reorganisationen und Reparaturen
Ergibt sich bei «on premise» Servern die Notwendigkeit einer Datenbank Reorganisation oder gar einer Datenbank Reparatur, so sind Arbeiten bis zu einem Maximum von 2h pro Vorfall in der Vertragspauschale des Datenbank Monitoring Vertrags inkludiert. Darüber hinausgehende Stunden werden zu den regulären Stundensätzen abgerechnet. Beim «managed Cloud» Angebot sind Datenbank Reorganisationen und Reparaturen für den Kunden kostenfrei.
2.4. Datensicherung
Beim «managed Cloud» Angebot richtet timeSensor die Datensicherung ein.
Bei «on premise» Servern liegt die Verantwortung für die Datensicherung einzig dem Kunden. timeSensor AG ist in diesem Fall nicht für die ordentliche Datensicherung verantwortlich. timeSensor AG wird im Rahmen des Monitorings die Ausführung der primären Datensicherung (gemäss Definition hiernach) lediglich überwachen.
Die Datensicherung besteht in der Regel aus zwei Elementen: in einem ersten Schritt wird die 4D Datenbank jeweils nachts in eine lokale Sicherungsdatei kopiert (primäre Datensicherung). Im Anschluss wird die Sicherungsdatei der Datenbank sowie weitere zugehörige Dateien auf einen zweiten Datenträger oder in ein Cloud-Verzeichnis kopiert (sekundäre Datensicherung).
2.5. Zuschläge
Auftragserteilungen, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch timeSensor AG nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden ab der ersten Stunde nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet, zzgl. folgender Zuschläge:
– Montag bis Freitag, ab 17:00 Uhr: +25 %
– Samstag: +50%
– Sonntag: +100%
2.6. Voraussetzungen für die Leistungserbringung bei «on premise» Servern
Für die Leistungserbringung bestehen insbesondere folgende Voraussetzungen:
· Die Datenbank des Kunden ist über eine permanente Breitband-Internetverbindung erreichbar;
· Die von der timeSensor AG bekannt gegebenen Ports für die Monitoringsoftware sind auf der Firewall freigeschaltet;
· Der Kunde verwendet 4D Server als Datenbank;
· Der Kunde hat ein timeSensor Produkt installiert und lizenziert;
· Der Kunde befindet sich nicht im Zahlungsverzug;
· Der Kunde gewährt timeSensor AG Zugriff auf sein System (via Teamviewer), soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist;
· Im Einzelfall können weitere Voraussetzungen bekannt gegeben werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann timeSensor AG die Leistungserbringung verweigern.
2.7. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
Der Preis der Dienstleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Zahlungen sind im Voraus fällig und mittels Barüberweisung zu leisten. timeSensor AG stellt hierfür eine schriftliche Rechnung. Bei Kündigung des Wartungsvertrags durch den Kunden ist eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.
2.8. Berichterstattung
Bei «on premise» Servern berichtet timeSensor AG dem Kunden periodisch über den Zustand der überwachten Komponenten. Kritische Diagnosen, das heisst Diagnosen, welche Handlungsbedarf auf Kundenseite auslösen, werden nach Bekanntwerden im eigenen Ermessen von timeSensor AG gesondert in einer der Dringlichkeit angemessenen Form (E-Mail, Telefon) kommuniziert.
2.9. Übrige Vertragsbedingungen
Bei ausgebliebener oder mangelhafter Leistung hat der Kunde timeSensor AG innert 8 Arbeitstagen seit Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innert 8 Tagen seit der letzten Berichterstattung, schriftlich zu mahnen, ansonsten die erbrachte Leistung von timeSensor AG als vertragskonform erbracht gilt.
Im Falle einer rechtzeitigen Mahnung hat timeSensor AG ein Nacherfüllungsrecht. Die Nacherfüllungsfrist beträgt 14 Arbeitstage. Arbeits- und Ruhetage richten sich nach dem offiziellen Kalender des Kantons Bern.
Ist die unterbliebene oder mangelhafte Leistung in Folge Zeitablaufs obsolet geworden, unterlässt timeSensor AG die Nacherfüllung der fraglichen Leistung, sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf besteht.
Scheitert die Erbringung von Vertragsleistungen aus Gründen, die in der Einflusssphäre des Kunden liegen (insb. fehlende Zugangsberechtigungen, fehlende Erreichbarkeit der IT-Infrastruktur, fehlerhafte Hardware, fehlende Mitwirkung, etc.), teilt timeSensor AG dies dem Kunden umgehend per eMail mit. Bei einem länger andauernden Leistungshindernis genügt eine einmalige Mitteilung. timeSensor AG hat das Recht, in Absprache mit dem Kunden, innert 8 Arbeitstagen erneut zu versuchen die Vertragsleistung zu erbringen.
Können die in der Einflusssphäre des Kunden liegenden Hindernisse für die Vertragserfüllung während dieser 8 Tage nicht behoben werden, gilt der Vertrag für timeSensor AG als gültig erfüllt.
Wird die Vertragserfüllung für timeSensor AG aufgrund von Ursachen, die ausserhalb der Einflusssphäre von timeSensor AG und des Kunden liegen (externe Ursachen) erheblich erschwert, verhandeln die Parteien über eine Vertragsanpassung. Gelangen die Parteien zu keiner Einigung, gilt der Vertrag in Bezug auf die betreffende Leistung ab dem Datum des Eintritts der externen Ursache als beendet. Eine wesentliche Leistungserschwerung wird ab einer Steigerung des Aufwandes um 30% angenommen.
2.10. Haftung
Die Haftung für Spät- und Schlechterfüllung ist auf den Vertragswert der einzelnen Leistung beschränkt.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Externe Dienstleister wie beispielsweise 4D sind keine Hilfspersonen von timeSensor AG. timeSensor AG vermittelt lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und den externen Dienstleistern. timeSensor AG ist insbesondere nicht für eine allfällig mangelhafte Vertragserfüllung durch externe Dienstleister verantwortlich. Im Übrigen gilt Ziffer 6 und 7 des Abschnitts „Software Lizenzvertrag für timeSensor Produkte“ analog.
2.11. Kündigung
Bei timeSensor LEGAL Classic Systemen beträgt die Mindestvertragslaufzeit ein Jahr. Danach kann der Datenbank Management Vertrag durch den Kunden resp. die timeSensor AG jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden. Bei timeSensor LEGAL 365 Systemen richtet sich die Vertragslaufzeit nach der Vertragslaufzeit des Grundvertrages.
Weitere Angebote und Dienstleistungen von timeSensor AG
1. Allgemein
timeSensor AG verfügt über weitere Angebote und eine breite Dienstleistungspalette. Grundsätzlich sind für solche zusätzlichen Angebote und Dienstleistungen die individuellen Offerten und Vereinbarungen gültig. Ergänzend finden vorliegende Bedingungen Anwendung.
2. Individuelle Programmierungen durch timeSensor AG
timeSensor AG ist bemüht, das System des Kunden, im Rahmen des technisch Möglichen, gemäss dessen Vorstellungen anzupassen. Programmanpassungen bestehen i.d.R. aus den kostenpflichtigen Arbeitspaketen „Analyse/Angebotsstellung“ sowie „Implementierung, Test und Abnahme“.
2.1 Arbeitspaket: Analyse und Angebotsstellung
Anlässlich des ersten Arbeitspaketes mit Analysen und ersten Tests werden die Grundlagen für die Angebotsstellung geschaffen. Der Kunde ist sich bewusst, dass timeSensor AG hierzu in der Regel mehrere Arbeitsstunden aufwenden muss, um festzustellen, ob die gewünschte Anpassung grundsätzlich möglich sind und wie diese am besten umgesetzt werden können. Die Kosten und Konditionen für das erste Arbeitspaket richten sich nach der individuellen Offerte. Nach Abschluss des ersten Arbeitspaketes wird timeSensor AG dem Kunden ein verbindliches Angebot für die weiteren Arbeiten unterbreiten. Zeigt die Analyse, dass die Durchführung der gewünschten Anpassung nicht möglich ist, oder wünscht der Kunde keine Fortsetzung, so beschränken sich die Kosten für den Kunden auf dieses erste Arbeitspaket.
2.2 Arbeitspaket: Implementierung, Test und Abnahme
Entscheidet sich der Kunde für die Durchführung resp. Fortsetzung der Arbeit durch timeSensor AG, so wird die Implementierung anschliessend entsprechend der individuellen Offerte ausgeführt.
2.3 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft legt sämtliche Anforderungen (einschliesslich funktioneller und technischer Spezifikationen, Betriebsbedingungen, Leistungsparameter, Qualitätsstandards und Schnittstellen) fest, welche die von timeSensor AG zu erbringenden Programmanpassungen erfüllen müssen.
Für die Erarbeitung des Pflichtenheftes ist der Kunde selbst verantwortlich. timeSensor AG wird den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes beraten und hat ein solches zu genehmigen. Mehrkosten, welche durch ein mangelhaftes oder unvollständiges Pflichtenheft verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese Mehrkosten nicht auf eine mangelhafte Beratung durch timeSensor AG zurückzuführen sind.
2.4 Terminplan
timeSensor AG wird die Anpassung, soweit notwendig, phasenweise durchführen. Gegenstand und Ziele der einzelnen Phasen sowie die allenfalls vereinbarten Termine und Meilensteine werden dem Kunden mitgeteilt. Ist ein Termin vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Termin nicht einhalten, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, damit die von ihr zu erfüllende Pflicht möglichst schnell nachträglich erfüllt werden kann und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich ausfällt.
Ist ein Meilenstein vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Meilenstein nicht einhalten, setzt ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist an, wodurch sich die nachfolgenden Termine und Meilensteine entsprechend hinausschieben können.
2.5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird im Hinblick auf die Programmanpassung die im Pflichtenheft vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss und termingerecht erbringen.
Der Kunde wird timeSensor AG auf deren Anfrage hin die für die Programmanpassung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu seinen Gebäuden und technischen Anlagen soweit erforderlich ermöglichen. Der Kunde wird die ihm obliegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Programmanpassung in angemessener Frist treffen und timeSensor AG mitteilen.
Die im Rahmen der Programmanpassung eingesetzten Mitarbeiter oder Berater des Kunden müssen den Anforderungen entsprechend qualifiziert sein.
2.6 Abnahmeprüfung
Gegenstand der Abnahmeprüfung durch den Kunden ist die von timeSensor AG nach Massgabe des Pflichtenhefts entwickelte Programmanpassung („Arbeitsergebnis“). Zweck einer jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob das Arbeitsergebnis die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
Die Abnahmebereitschaft wird dem Kunden von timeSensor AG schriftlich angezeigt. Die Abnahmeprüfung wird ungeachtet allfällig auftretender Mängel zu Ende geführt. Der Kunde kann für eine Abnahmeprüfung zwei Arbeitstage beanspruchen.
Eine Abnahmeprüfung gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung des Arbeitsergebnisses durch den Kunden erheblich beeinträchtigen oder aufheben.
Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen. Unwesentliche Mängel werden durch timeSensor AG innert 15 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten behoben.
Wesentliche Mängel sind durch timeSensor innert 10 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten nachzubessern.
2.7 Gewährleistung
Nach Abnahme des Arbeitsergebnisses leistet timeSensor AG Gewähr dafür, dass dieses während sechs Kalendermonaten ab Datum der Abnahme die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
timeSensor AG wird vom Kunden während der Gewährleistungsfrist festgestellte und gerügte Abweichungen vom Pflichtenheft innert 20 Arbeitstagen ab deren Mitteilung durch den Kunden korrigieren.
timeSensor AG ist von der Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als eine Abweichung auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. anderweitige, eigenmächtige Anpassungen durch den Kunden am Arbeitsergebnis).
2.8 Haftung
Die Haftung für direkte oder unmittelbare sowie indirekte oder mittelbare Schäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie Ansprüche aus Produktehaftpflicht. Im Übrigen gilt Ziffer 6 und 7 des Abschnitts „Software Lizenzvertrag für timeSensor Produkte“ analog.
2.9 Rechte am Arbeitsergebnis, Lizenz für den Kunden
timeSensor AG integriert das Arbeitsergebnis in den Source Code der timeSensor® Applikation. Alle Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, werden ohne weiteres vollumfänglich und exklusiv der timeSensor AG übertragen resp. verbleiben bei der timeSensor AG. Der Kunde erhält eine beschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur bestimmungsgemässen Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der Auftragserteilung. Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung von timeSensor AG das Arbeitsergebnis in irgendeiner Form ganz oder teilweise für Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben.
3. Nutzung von Cloud Software Diensten
timeSensor AG betreibt die timeSensor Software auf einer Betriebsumgebung und stellt sie dem Kunden zur Verfügung. Der Betrieb erfolgt gemäss Einzelvertrag an Standorten in der Schweiz oder der Bundesrepublik Deutschland.
3.1 timeSensor AG als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden
Bei der Nutzung von Services von Cloud Anbietern handelt timeSensor AG in jedem Fall lediglich als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden. Das Vertragsverhältnis entsteht stets direkt zwischen dem Cloud Anbieter und dem Kunden. Der Kunde nutzt die Dienstleistung des jeweiligen Cloud Anbieters auf eigenes Risiko und eigene Kosten. Es gelten für den Kunden im Verhältnis zum Cloud Anbieter in erster Linie die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Cloud Anbieters.
3.2 Verantwortlichkeit des Cloud Anbieters
Der Cloud Anbieter allein ist insbesondere verantwortlich für die Bereitstellung und den technischen Betrieb, allfällige Service-Level-Vereinbarungen (SLA), Beseitigung von Ausfällen/ Störungen, Verfügbarkeit, etc. timeSensor AG trifft gegenüber dem Kunden hieraus keine Verantwortung. Die Haftung von timeSensor AG ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen generell ausgeschlossen und auf grobe Fahrlässigkeit resp. Absicht beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
3.3 Verantwortlichkeit von timeSensor AG
timeSensor AG übernimmt für den Kunden grundsätzlich lediglich die Registrierung und die Bezahlung der entsprechenden Gebühren, welche der Kunde timeSensor AG zu erstatten hat. Der Kunde ist gegenüber timeSensor AG generell verpflichtet, allfällige Auslagen und Verwendungen, welche timeSensor AG im Rahmen der korrekten Vertragserfüllung entstanden sind, zu erstatten. Dies betrifft insbesondere Auslagen und Verwendungen gegenüber dem Cloud Anbieter.
Schlussbestimmungen
Sämtliche Mitteilungen von timeSensor AG an den Kunden können per E-Mail an die vom Kunden angegebenen E-Mail-Adresse erfolgen. Sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse ändert, muss er dies der timeSensor AG schriftlich mitteilen. Die Zusendung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gilt in jedem Fall als rechtsgültig erfolgt.
Die vorliegenden AGB beinhaltend Software Lizenzvertrag, Software Wartungsvertrag und Server Wartungsvertrag sowie der darauf basierende Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG enthalten sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von derselben.
Die auf vorliegenden AGB basierenden Verträge mit Kunden unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Software Lizenzvertrag ist der jeweilige Sitz der timeSensor AG. Die timeSensor AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck rechtlich so nahe als möglich kommt.
timeSensor AG, Museumstrasse 47, CH-9004 St. Gallen, Schweiz