Diese AGB der timeSensor AG beinhaltend Software Lizenzvertrag, Software Wartungsvertrag sowie Server Wartungsvertrag gelten ausschliesslich, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung in Text- oder Schriftform getroffen wurde.
Der Eingang des vollständig ausgefüllten Bestellformulars des Kunden bei timeSensor AG, sei es verkörpert oder in elektronischer Form, oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung, stellt das Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss dar. timeSensor AG kann Angebote von Kunden innerhalb von 10 Tagen annehmen. Allfällige Angebote der timeSensor AG gelten ebenfalls 10 Tage. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung von timeSensor AG für den Vertragsinhalt massgeblich.
Software Lizenzvertrag für timeSensor® Produkte
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie die timeSensor® Software in Betrieb nehmen. Indem Sie die timeSensor® Software aktivieren oder verwenden, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den nachfolgenden Bestimmungen. Falls Sie mit den Bestimmungen nicht einverstanden sind, laden Sie die timeSensor® Software nicht herunter und verwenden Sie diese nicht.
1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Dieser Software Lizenzvertrag regelt die Bedingungen des Herunterladens, der Installation und der Nutzung der timeSensor® Software (im Folgenden „Software“) zwischen der timeSensor AG und dem Benutzer (im Folgenden „Kunde“). timeSensor AG erteilt dem Kunden hiermit das Recht zur Benutzung der timeSensor® Software in der jeweiligen Version gemäss nachstehenden Bedingungen, unabhängig von der Speicherungsform der Software. timeSensor AG behält sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich erteilt werden. Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die Nutzung der Urheberrechte von timeSensor AG und allenfalls seiner Lizenzgeber an der Software. Sofern der Kunde einen Datenträger erhalten hat, auf dem die Software gespeichert ist, so geht lediglich dieser Datenträger in sein Eigentum über. timeSensor AG und/oder der oder die Lizenzgeber von timeSensor AG bleiben Inhaber sämtlicher Eigentums- und sonstiger Rechte an der Software. Dieser Software Lizenzvertrag umfasst jegliche Softwareaktualisierungen, die die originale Software ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung erfordere eine separate Lizenz.
2. Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
2.1 Grundsatz
Gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr erteilt timeSensor AG dem Kunden eine beschränkte, in Abhängigkeit des gewählten Modells befristete oder unbefristete, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zum Installieren und bestimmungsgemässen Nutzen der Software zwecks Verarbeitung von Daten des Kunden.
Dem Kunden stehen die Modelle Start Edition, Easy Edition, Smart Edition, Business Edition, First Edition und Department Edition zur Auswahl. Der Leistungsumfang richtet sich grundsätzlich und vorbehältlich anderweitiger Ausführungen in vorliegenden AGB nach der individuellen Vereinbarung sowie allenfalls der im Vertragszeitpunkt gültigen Preisliste timeSensor®.
2.2 Anwendung Start Edition und Sponsored Start Edition
timeSensor® Start Edition wird dem Kunden bis zu einer Leistungserfassung/Fakturierung von CHF 50‘000.– bzw. 40’000 € oder Gegenwert pro Jahr kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei der timeSensor® Sponsored Start Edition entfällt diese Limitierung und dem Kunden wird stattdessen bei der Benutzung der Software Werbung eingeblendet.
timeSensor® Start Edition und timeSensor® Sponsored Start Edition dürfen ausschliesslich auf einem einzigen Computer installiert und von einem einzelnen Anwender verwendet werden.
Der Kunde ist berechtigt, die Software von einem Computer auf einen anderen zu übertragen, vorausgesetzt das die Software niemals auf mehr als einem Computer gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine erneute Aktivierung voraus.
2.3 Anwendungen Easy Edition, Smart Edition, Business Edition, First Edition und Department Edition
timeSensor® Easy Edition, Smart Edition, Business Edition, First Edition bzw. Department Edition darf in einer Client/Server Umgebung genutzt werden, ohne Beschränkung der Anzahl Client Computer, vorausgesetzt dass die Software gleichzeitig in keinem Fall von mehr als der erlaubten Anzahl gleichzeitiger Anwender benutzt wird. Für jeden Anwender der Software ist ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („named user license“), oder, sofern im Einzelvertrag entsprechend festgelegt, ist für jeden gleichzeitigen Anwender der Software ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („concurrent user license“).
Der Kunde ist berechtigt, die Software von einem Server Computer auf einen anderen zu übertragen, vorausgesetzt dass die Software niemals auf mehr als einem Server Computer gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine erneute Aktivierung voraus.
2.4 Softwareumgebung
Die timeSensor® Software darf nur mit einer geeigneten und kompatiblen Umgebung verwendet werden, d.h. Computer-Hardware, Betriebssysteme und gegebenenfalls erforderliche weitere Programme.
2.5 Weitere Bestimmungen
Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software in ausführbarer Form nur zum Zwecke der Sicherung und der Archivierung herzustellen. Die Sicherungs- oder Archivierungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
Der Kunde hat das Recht, die Software auf eigene Gefahr in dem in der Dokumentation vorgesehenen Umfang zu parametrieren und / oder sie mit interoperablen Programmen zu verbinden. Jede weitere Änderung oder Weiterentwicklung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht gestattet.
Sofern zur Verbindung der Software mit interoperablen Programmen erforderlich, kann der Kunde die notwendigen Schnittstelleninformationen bei timeSensor AG schriftlich anfordern. Falls timeSensor AG diese Informationen nicht innert 30 Tagen zur Verfügung stellt, hat der Kunde das Recht, nach vorgängigen schriftlichen Ankündigung die zu diesem Zweck notwendigen Informationen durch Rückführung des maschinell lesbaren Programmes (object code) in die Quellensprache (source code) zu erschliessen. Jede weitergehende Rückführung der Software in die Quellensprache stellt einen Eingriff in die Schutzrechte von timeSensor AG dar und ist nicht gestattet.
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu unterlizenzieren, verkaufen, verleihen, vermieten, verleasen oder die Nutzung zu teilen.
3. Aktivierung
Die Inbetriebnahme der Software sowie Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender) oder -Wechsel (Sponsored Start Edition, Easy Edition, Smart Edition, Business Edition, First Edition, Department Edition) setzt deren Aktivierung mittels eines Aktivierungscodes voraus. Der jeweilige Aktivierungscode wird dem Kunden nach Abschluss des Bestellvorgangs zugestellt. Die Aktivierung der Software setzt eine funktionsfähige Verbindung zum Internet voraus.
4. Dauer, Beendigung und Änderung des Vertrags
Dieser Software Lizenzvertrag wird in Abhängigkeit des gewählten Modells für eine beschränkte oder unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
Im Falle der Vereinbarung einer monatlichen Lizenzgebühr beträgt die Mindestmietdauer 12 Monate. Danach kann die Miete mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch den Kunden jederzeit auf ein Monatsende schriftlich oder per E-Mail ordentlich gekündigt werden.
timeSensor AG kann den Software Lizenzvertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos schriftlich (d.h. auch per E-Mail) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: (a) der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen behebt; (b) der Kunde mit der Bezahlung von Lizenzgebühren in Verzug ist; (c) bei Lizenzvertrag einer einfachen Gesellschaft nach Schweizer Recht (oder analogem ausländischem Rechtskonstrukt) als Lizenznehmerin eine personelle Änderung der Zusammensetzung der einfachen Gesellschaft erfolgt (insbesondere Ausscheiden einer Person) oder die einfache Gesellschaft aufgelöst wird resp. deren Geschäftstätigkeit aufgibt; (d) über den Kunden der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung gewährt wird.
Mit Beendigung des Software Lizenzvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der timeSensor® Software. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Kunden bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig. Bei Beendigung des Software Lizenzvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software oder Teilen derselben unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.
Bei Lizenzerweiterung oder -wechsel geht anlässlich der erneuten Aktivierung der bestehende Vertrag unter und wird durch einen neuen Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung von timeSensor AG ersetzt.
5. Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen
Die Lizenzgebühren sind abhängig von Lizenztyp und der Anzahl Anwender und bestimmen sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind die Lizenzgebühren bei Vertragsbeginn für deren gesamte Laufzeit zahlbar und fällig.
Alle Lizenzgebühren verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -Verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug.
6. Gewährleistung
timeSensor® Produkte sind Standardsoftware und werden dem Kunden von timeSensor AG ohne Gewährleistung jeglicher Art lizenziert. Aufgrund des Software Lizenzvertrags bietet timeSensor AG für die Software keinerlei Unterstützungsdienstleistungen an. Diese richten sich gegebenenfalls nach dem Software Wartungsvertrag. Jede Gewährleistung, insbesondere für das Nichtvorhandensein von offenen und verborgenen Mängeln sowie für die Nicht-Verletzung Rechte Dritter, wird vollumfänglich wegbedungen. Allfällige Fehler oder Anregungen können vom Kunden der timeSensor AG gemeldet werden, wobei kein Rechtsanspruch auf Fehlerbehebung besteht.
Von der Gewährleistung namentlich ausgeschlossen sind ebenso eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Computersysteme der timeSensor AG während der Durchführung von Wartungsarbeiten.
7. Software Wartungsvertrag
7.1 Kostenlose Lizenz
Bezieht der Kunde eine kostenlose Lizenz (Start Edition oder Sponsored Start Edition), ist kein Abschluss eines zusätzlichen Software Wartungsvertrages möglich. Allfällige Dienstleistungen werden nach Aufwand gemäss Individualabrede resp. im Erbringungszeitpunkt gültiger Preisliste timeSensor® erbracht.
7.2 Monatliche Lizenzgebühr
Der Abschluss eines Software Lizenzvertrages für die Easy Edition, Smart Edition, Business Edition, First Edition oder Department Edition mit monatlicher Lizenzgebühr beinhaltet den Abschluss eines reduzierten Software Wartungsvertrages gemäss nachfolgenden Bedingungen (Abschnitt „Software Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte).
7.3 Einmalige Lizenzgebühr
Beim Abschluss des Software Lizenzvertrags mit einmaliger Lizenzgebühr kann der Kunde nach eigenem Bedarf gleichzeitig einen einjährigen Software Wartungsvertrag gemäss nachfolgenden Bedingungen abschliessen.
Die Lizenzerweiterung während laufendem Software Wartungsvertrag setzt zwingend eine Anpassung des Software Wartungsvertrags voraus. Die Software Wartungspauschale für die Lizenzerweiterung wird pro rata temporis bis zum vorbestimmten Ablauf des Software Wartungsvertrags bemessen.
8. Haftungsbeschränkung
timeSensor AG haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Jede Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust und für Schäden Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – zur Gänze ausgeschlossen. Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden entfällt jegliche Haftung der timeSensor AG.
9. Drittsoftware
Bestimmte Komponenten der Software oder der Softwareumgebung können dem Kunden von timeSensor AG unterlizenziert werden oder von timeSensor AG im Namen des Kunden aber auf dessen eigene Rechnung lizenziert werden.
10. Besondere Bestimmungen für Demoversionen
timeSensor AG stellt dem Kunden Demoversionen kostenlos zur Verfügung. Das Nutzungsrecht von Demoversionen beschränkt sich auf die Produktevaluation ohne produktive Nutzung zwecks Datenverarbeitung. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 entsprechend.
Der Lizenzvertrag für Demoversionen gilt 3 Monate ab Herunterladen der Software. Im Übrigen gilt vorstehende Ziffer 4.
Vorstehende Ziffern 1, 6, 8, 9 und 10 sind für Demoversionen anwendbar. Ziffern 3, 5 und 7 sind nicht anwendbar.
11. Datenschutz
timeSensor AG verwendet sämtliche ihr zur Kenntnis gelangten Daten von Kunden im Rahmen der gesetzlich anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Im Sinne des DSG setzt timeSensor AG ihre Kunden über eine allfällige Datenbearbeitung in Kenntnis.
11.1 Umfang der Datenbearbeitung
timeSensor AG erfasst bei Auftragserteilung Kundendaten, entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt oder online. Neben persönlichen Daten werden zusätzlich je nach Dienstleistung verschiedene Daten über die technische Infrastruktur erfasst, z.B. die Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung, Installationsroutinen, IP-Adressen.
Die Software selbst übermittelt in regelmässigen Abständen bestimmte technische Daten zum Server von timeSensor AG, wie z.B.
- – Build Nummern, Versionsnummern, Lizenznummern, MAC Adressen des Host Rechners, etc.
- – Im Zusammenhang mit konkreten Fehlermeldungen: Stelle im Programm wo ein Fehler aufgetreten ist und Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, Fehlerbeschrieb, Benutzer, Umgebungsinformationen wie eingesetzte Version von Datenbank, Betriebssystem
- – Im Zusammenhang mit Aktualisierung: Aktuell benutzte Versionennummer der Software
- – Im Zusammenhang mit Lizenzgültigkeit: Lizenzschlüssel
11.2 Zweck der Datenbearbeitung
Die von timeSensor AG erfassten Daten werden lediglich zum Zwecke der umfassenden Kundenbetreuung sowie der konkreten Vertragserfüllung, insbesondere der Fehlerbehebung, Produktverbesserung, Lizenzgültigkeit, Updatepflege sowie Qualitätssicherung genutzt. Darüber hinaus ist timeSensor AG berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken über andere Produkte zu verwenden.
11.3 Übermittlung an Dritte
Sofern timeSensor AG zur Vertragserfüllung teilweise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, Domains, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig sein, dass gewisse Daten solchen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden einzig die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten übermittelt. Eine Übermittlung zu Marketinzwecken an Dritte erfolgt nicht.
11.4 Übermittlung ins Ausland
timeSensor AG ist berechtigt, die Daten auch an beauftragte dritte Unternehmen im Ausland zu übertragen, sofern dies für die in diesem Abschnitt beschriebene Datenbearbeitung zweckmässig ist. Diese sind im gleichen Umfang wie timeSensor AG zum Datenschutz verpflichtet. Wenn das Datenschutzniveau in einem Land nicht dem schweizerischen entspricht, stellt timeSensor AG dies vertraglich sicher.
11.5 Datensicherheit
timeSensor AG schützt die Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, durch die insbesondere der Zugang zu Daten, deren Transport, Speicherung und Eingabe geschützt werden. Die Sicherheitsmassnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend angepasst und verbessert.
11.6 Anspruch auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung
Der Kunde hat das Recht, jederzeit seine Datenschutzrechte geltend zu machen und Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn bearbeitet werden. Der Kunde kann seine personenbezogenen Daten jederzeit mit schriftlicher Mitteilung und Nachweis seiner Identität berichtigen, sperren oder löschen lassen. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass auch nach einer Aufforderung zur Sperrung oder Löschung seine personenbezogenen Daten teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflicht (z.B. zu Abrechnungszwecken) beibehalten werden müssen. Ferner kann eine Löschung der Daten bewirken, dass der Kunde gewisse Dienstleistungen, Produkte, Software etc. von timeSensor AG nicht mehr weiter beziehen oder nutzen kann.
11.7 Einwilligung
Mit der Benutzung der Software stimmt der Kunde im Rahmen und im Umfang der im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Zwecke in die Bearbeitung, Verwendung und Weitergabe der Daten ein.
Software Wartungsvertrag für timeSensor® Produkte
1. Leistungen von timeSensor AG
Der Software Wartungsvertrag gewährleistet dem Kunden gegen Zahlung der entsprechenden jährlichen resp. monatlichen Gebühr verfügbare Softwareupdates für die von ihm lizenzierte Software sowie die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdiensts (Hotline) nach den folgenden Bestimmungen:
Softwareupdates timeSensor AG informiert den Kunden über neue Updates und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung, wobei timeSensor AG die Wahl des Mediums bestimmt. I.d.R. erfolgen Updates online und setzen eine funktionsfähige Internetverbindung seitens des Kunden voraus. Der Kunde hat die Softwareumgebung vorgängig zu aktualisieren, falls ein Update dies erfordert. Die Softwarepflege beinhaltet keinen Installationsservice seitens timeSensor AG.
Updates erfolgen nach Ermessen von timeSensor AG zwecks Fehlerbehebung und allgemeinen Verbesserungen der Software. Major Upgrades sind demgegenüber mit neuen Funktionen oder Erweiterungen der Software verbunden, oder erfolgen bei Upgrades in der Softwareumgebung (z.B. in OS oder Datenbankserver). Major Upgrades sind nicht vom Software Wartungsvertrag gedeckt. Bei Major Upgrades können zusätzliche Kosten anfallen.
Hotline Der telefonische Auskunftsdienst (Hotline) unterstützt den Kunden telefonisch bei der Programmbedienung in Problemsituationen. Die Hotline steht dem Kunden über eine (zum Standard-Tarif kostenpflichtige) Telefonverbindung an jedem Arbeitstag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr (MEZ) zur Verfügung. Für die Software Lizenzen mit monatlicher Lizenzgebühr wird die Hotline zur im Erbringungszeitpunkt gültigen Preisliste von timeSensor® erbracht und abgerechnet. In den übrigen Fällen ist der telefonische Auskunftsdienst im Rahmen des Software Wartungsvertrages kostenfrei.
Auskünfte beschränken sich auf Instruktionen von maximal 30 Minuten Dauer bzw. auf Hinweise auf FAQ oder Schulungsvideos. An der Hotline werden keine Schulungen erteilt. Besteht ein grösserer Schulungsbedarf, so stehen entsprechende kostenpflichtige Dienstleistungen (Schulungen oder Workshops) zur Verfügung.
Im Rahmen der Durchführung von Updates (Installation neuer Versionen) sowie zur Diagnose von Problemen im Zusammenhang mit der Hotline-Betreuung gestattet der Kunde timeSensor AG ausdrücklich, mittels der Drittsoftware TeamViewer auf den Server beim Kunden zuzugreifen. TeamViewer wird bei Auslieferung des Servers an den Kunden vorinstalliert. Auf Wunsch des Kunden und gegen Aufpreis wird timeSensor AG den Zugriff via TeamViewer durch einen VPN-Zugriff ersetzen.
2. Vergütung
2.1. Allgemein
Die Softwarewartungspauschale ist abhängig von der zu wartenden Software gemäss bestehendem Software Lizenzvertrag und bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, bemessen sich die Softwarewartungspauschalen pro Jahr.
Alle Softwarewartungspauschalen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Einmalige und wiederkehrende Zahlungspflichten des Kunden werden ab Vertragsbeginn für die Dauer des jeweiligen Zahlungszeitraumes sofort fällig, soweit timeSensor AG nicht ausdrücklich eine spätere Fälligkeit bestimmt.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs bei timeSensor AG gerät der Kunde auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug.
2.2. Zuschläge
Anfragen und Aufträge, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch timeSensor AG nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet, zzgl. folgender Zuschläge:
- – Montag bis Freitag, ab 17:00 Uhr: +25 %
- – Samstag: +50%
- – Sonntag: +100%
3. Dauer und Beendigung des Vertrags
Die Dauer des Software Wartungsvertrags bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG. Er endet ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Dauer, jeweils ab Vertragsabschluss berechnet. Dies gilt für den Software Wartungsvertrag als Ganzes, unabhängig von allfälligen Lizenzwechsel oder -erweiterung.
Sofern timeSensor AG nach Ablauf der Vertragsdauer dem Kunden eine Rechnung zustellt, so stellt diese die Offerte zur Vertragsverlängerung dar. Mit Bezahlung des Rechnungsbetrages binnen Monatsfrist nimmt der Kunde die Offerte an.
Sofern der Kunde den Software Wartungsvertrag nicht gleichzeitig mit dem Software Lizenzvertrag resp. sofern der Kunde vor oder nach Ablauf des Software Wartungsvertrages diesen erneuern möchte, wird der Beginn des (neuen) Software Wartungsvertrags in jedem Fall, auch bei längerem Unterbruch nach Ablauf resp. erstmaliger Vereinbarung, auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vorbestehenden Software Wartungsvertrags (resp. ohne vorbestehenden Software Wartungsvertrag auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Software Lizenzvertrages) vor- bzw. zurückbezogen. In diesem Fall ist dieser Zeitpunkt auch für die Berechnung des Ablaufzeitpunktes massgebend (Beispiel: Der ursprüngliche Software Wartungsvertrag lief vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 und wurde anschliessend durch den Kunden nicht verlängert. Am 15. Juni 2014 möchte der Kunde erneut einen Software Wartungsvertrag für ein Jahr bis zum 14. Juni 2015 abschliessen. Der Beginn des Software Wartungsvertrags wird auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vorbestehenden Vertrages zurückbezogen. Er beginnt somit am 1. Januar 2014 und endigt am 14. Juni 2015. Die Gebühr berechnet sich entsprechend auf dieser Vertragsdauer).
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann timeSensor AG den Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
Der Kunde kann den Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Software Wartungsvertrags hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der Software Wartungspauschalen.
4. Weitere Bestimmungen
Ziffern 6 und 8 der vorstehenden AGB des Software Lizenzvertrags sind auch für den Software Wartungsvertrag anwendbar.
Server Wartungsvertrag der timeSensor AG
1. Einleitung
Bei der täglichen Arbeit mit timeSensor® geht gerne vergessen, dass die Schwerarbeit der Datenspeicherung bei der Datenbank „4D Server“ liegt. Diese funktioniert nur so gut, wie der physische Server (nachfolgend timeSensor® Server), der sie beherbergt.
2. Leistungsumfang
In Abhängigkeit der vom Kunden gewählten Leistungen (gemäss Einzelvertrag) erbringt timeSensor AG folgende Dienstleistungen:
2.1. Grundpaket
- • Überwachung des timeSensor®-Servers
- o Log Dateien überwachen monatlich
- o Sicherheitsupdates und Aktualisierungen des macOS Betriebssystems installieren (minor Updates)
monatlich - • Überwachung Datenbank
- o Datenbankintegrität testen monatlich
- o Reorganisation/Komprimierung Ihrer Datenbank jährlich
- • Überwachung der lokalen Datensicherung
- o Datensicherung überprüfen monatlich
- o Test: Wiederherstellung der Datensicherung jährlich
- • Installation von Updates und Zwischenupdates
von 4D Server und timeSensor® LEGAL
bei Bedarf - • Datenbankreparaturen bei Bedarf
- • Störungsdiagnose; Reaktionszeit innert 8 Arbeitsstunden während Bereitschaftszeiten (Montag bis Freitag, 09.00-17.00 h) bei Bedarf
Auftragserteilungen, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch timeSensor AG nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet, zzgl. folgender Zuschläge:
-
- – Montag bis Freitag, ab 17:00 Uhr: +25 %
- – Samstag: +50%
- – Sonntag: +100%
Die meisten Leistungen sind vorbeugender Natur. Im Störungsfall unterstützt timeSensor AG den Kunden bei der Fehlerdiagnose. Die Fehlerbehebung ist in der Regel (insb. bei Hardwaredefekten) Sache eines lokalen Dienstleisters, der gegebenenfalls durch den Kunden zu beauftragen und zu entschädigen ist.
Einzelne Wartungsarbeiten (insb. Installationen, Datenbankreorganisationen, Datenbankreparaturen) können zu vorübergehenden Betriebsunterbrüchen führen. Diese Wartungsfenster werden in Absprache mit dem Kunden festgelegt. timeSensor AG bemüht sich, die Betriebsunterbrüche so kurz wie möglich zu halten. Es besteht kein Anspruch auf Wartungsfenster ausserhalb der Bereitschaftszeiten.
2.2. Verkürzung der maximalen Reaktionszeit
Beginn der Fehlerdiagnose während den Arbeitszeiten der timeSensor AG innerhalb von 4 Stunden seit Eingang der Störungsmeldung.
2.3. Erhöhung der Sicherheit
Fernwartung über VPN statt über Team Viewer; Einrichtung kundenseitig durch lokalen Techniker (nicht inbegriffen)
2.4. Online Sekundärbackup
-
- • Einrichtung einer online-Datensicherung
- • Monatliche Prüfung der online-Datensicherung
- • Jährliche Datensicherung probehalber aus Online-Sicherung wiederherstellen
- • Administration
Besondere Bedingungen Sekundärbackup:
-
- • Vorlaufzeit ab Bestellung bis das Back-Up im Notfall zur Verfügung steht: 2 Wochen
- • Verrechnung des Options-Zuschlags ab Einsatzbereitschaft des Online-Backups
2.5. 4D Server Wartung
-
- • Installation neuer Datenbankversionen
- • Management der 4D Lizenzen des Kunden (timeSensor AG stellt für den Kunden sicher, dass stets die richtige Anzahl 4D Lizenzenzberechtigungen vorliegen. Nötigenfalls beschafft timeSensor AG ohne vorgängige Absprache die Lizenzen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden direkt bei 4D. timeSensor AG vermittelt lediglich den Abschluss eines Wartungsvertrags zwischen dem Kunden und 4D, wodurch der kostenlose Zugriff des Kunden auf neue 4D Versionen gewährleistet wird. Der Inhalt dieses 4D-Wartungsvertrages, insbesondere der Preis der 4D Maintenance, richten sich nach den Bedingungen von 4D Inc. und können angepasst werden.)
2.6 Online Ersatzserver
-
- • Aufschalten eines Online Ersatzservers zur Überbrückung für maximal 4 Wochen
- • Aufsetzen der Datenbank mit Daten des Kunden
- • Instruktionen, wie Kunde im Störungsfall auf die Datenbank zugreifen kann
- • Rück-Migration nach der Reparatur/Ersatz des Servers des Kunden
Besondere Bedingungen Ersatzserver:
-
- • Vorlaufzeit ab Bestellung bis der Ersatz im Notfall zur Verfügung steht: 2 Wochen
- • Verrechnung des Leistungszuschlags ab Einsatzbereitschaft des Online Ersatzservers
- • Der Online Ersatzserver ist technisch bedingt langsamer als ein lokaler Server. Dies kann die Arbeitsgeschwindigkeit von timeSensor® LEGAL beträchtlich reduzieren.
3. Gemeinsame Bestimmungen
3.1. Voraussetzungen für die Leistungserbringung
Für die Leistungserbringung bestehen insbesondere folgende Voraussetzungen:
-
- • Der zu wartende Server des Kunden ist über eine permanente Breitband-Internetverbindung erreichbar;
- • Der zu wartende Server des Kunden ist mit einer funktionierenden USV-Stromversorgung versehen;
- • Der Kunde verwendet 4D Server als Datenbank;
- • Der Kunde hat timeSensor® installiert und lizenziert;
- • Der Kunde gewährt timeSensor AG Zugriff auf sein System (via Teamviewer oder VPN), soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist;
- • Im Einzelfall können weitere Voraussetzungen bekannt gegeben werden.
3.2. Wartungszeitpunkt
Die Leistungsintervalle der einzelnen Wartungsmassnahmen sind indikativ (+/- 15 Werktage bei monatlichen Leistungen, +/- 40 Werktage bei jährlichen Leistungen). Der genaue Zeitpunkt der Durchführung liegt im Ermessen von timeSensor AG.
3.3. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
Der Preis der Dienstleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Zahlungen sind jährlich im Voraus fällig und mittels Barüberweisung zu leisten. timeSensor AG stellt hierfür eine schriftliche Rechnung. Bei Kündigung des Wartungsvertrags durch den Kunden ist eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.
3.4. Berichterstattung
timeSensor AG berichtet dem Kunden periodisch über die effektiv erbrachten Leistungen. Kritische Diagnosen, das heisst Diagnosen, welche Handlungsbedarf auf Kundenseite auslösen, werden nach Bekanntwerden gesondert in einer der Dringlichkeit angemessenen Form (E-Mail, Telefon) kommuniziert.
3.5. Übrige Vertragsbedingungen
Bei ausgebliebener oder mangelhafter Leistung hat der Kunde timeSensor AG innert 8 Arbeitstagen seit Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innert 8 Tagen seit der letzten Berichterstattung, schriftlich zu mahnen, ansonsten die erbrachte Leistung von timeSensor AG als vertragskonform erbracht gilt.
Im Falle einer rechtzeitigen Mahnung hat timeSensor AG ein Nacherfüllungsrecht. Die Nacherfüllungsfrist beträgt (jeweils ab Eingang der Mahnung) 8 Arbeitstage für monatliche Leistungen und 20 Arbeitstage für jährliche Leistungen. Arbeits- und Ruhetage richten sich nach dem offiziellen Kalender des Kantons St. Gallen.
Ist die unterbliebene oder mangelhafte Leistung in Folge Zeitablaufs obsolet geworden, unterlässt timeSensor AG die Nacherfüllung der fraglichen Leistung, sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf besteht.
Scheitert die Erbringung von Vertragsleistungen aus Gründen, die in der Einflusssphäre des Kunden liegen (insb. fehlende Zugangsberechtigungen, fehlende Erreichbarkeit der IT-Infrastruktur, fehlerhafte Hardware, fehlende Mitwirkung, etc.), teilt timeSensor AG dies dem Kunden umgehend per eMail mit. Bei einem länger andauernden Leistungshindernis genügt eine einmalige Mitteilung. timeSensor AG hat das Recht, in Absprache mit dem Kunden, innert 8 Arbeitstagen erneut zu versuchen die Vertragsleistung zu erbringen.
Können die in der Einflusssphäre des Kunden liegenden Hindernisse für die Vertragserfüllung während dieser 8 Tage nicht behoben werden, gilt der Vertrag für timeSensor AG als gültig erfüllt.
Wird die Vertragserfüllung für timeSensor AG aufgrund von Ursachen, die ausserhalb der Einflusssphäre von timeSensor AG und des Kunden liegen (externe Ursachen) erheblich erschwert, verhandeln die Parteien über eine Vertragsanpassung. Gelangen die Parteien zu keiner Einigung, gilt der Vertrag in Bezug auf die betreffende Leistung ab dem Datum des Eintritts der externen Ursache als beendet. Eine wesentliche Leistungserschwerung wird ab einer Steigerung des Aufwandes um 1/3 angenommen.
3.6. Haftung
Die Haftung für Spät- und Schlechterfüllung ist auf den Vertragswert der einzelnen Leistung beschränkt.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Externe Dienstleister wie beispielsweise 4D sind keine Hilfspersonen von timeSensor AG. timeSensor AG vermittelt lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und den externen Dienstleistern. timeSensor AG ist insbesondere nicht für eine allfällig mangelhafte Vertragserfüllung durch externe Dienstleister verantwortlich.
3.7. Kündigung
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Danach kann der Server Wartungsvertrag durch den Kunden resp. die timeSensor AG jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.
Weitere Angebote und Dienstleistungen von timeSensor AG
1. Allgemein
timeSensor AG verfügt über weitere Angebote und eine breite Dienstleistungspalette. Grundsätzlich sind für solche zusätzlichen Angebote und Dienstleistungen die individuellen Offerten und Vereinbarungen gültig. Ergänzend finden vorliegende Bedingungen Anwendung.
2. Individuelle Programmierungen durch timeSensor AG
timeSensor AG ist bemüht, das System des Kunden, im Rahmen des technisch Möglichen, gemäss dessen Vorstellungen anzupassen. Programmanpassungen bestehen i.d.R. aus den Arbeitspaketen „Analyse/Angebotsstellung“ sowie „Implementierung, Test und Abnahme“.
2.1 Arbeitspaket: Analyse und Angebotsstellung
Anlässlich des ersten Arbeitspaketes mit Analysen und ersten Tests werden die Grundlagen für die Angebotsstellung geschaffen. Der Kunde ist sich bewusst, dass timeSensor AG hierzu in der Regel mehrere Arbeitsstunden aufwenden muss, um festzustellen, ob die gewünschte Anpassung/Programmierungen grundsätzlich möglich sind und wie diese am besten umgesetzt werden können. Die Kosten und Konditionen für das erste Arbeitspaket richten sich nach der individuellen Offerte. Nach Abschluss des ersten Arbeitspaketes wird timeSensor AG dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreiten. Zeigt die Analyse, dass die Durchführung der gewünschten Anpassung nicht möglich ist, oder wünscht der Kunde keine Fortsetzung, so beschränken sich die Kosten für den Kunden auf dieses erste Arbeitspaket.
2.2 Arbeitspaket: Implementierung, Test und Abnahme
Entscheidet sich der Kunde für die Durchführung resp. Fortsetzung der Arbeit durch timeSensor AG, so wird die Implementierung anschliessend entsprechend der individuellen Offerte ausgeführt.
2.3 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft legt sämtliche Anforderungen (einschliesslich funktioneller und technischer Spezifikationen, Betriebsbedingungen, Leistungsparameter, Qualitätsstandards und Schnittstellen) fest, welche die von timeSensor AG zu erbringenden Programmanpassungen erfüllen muss.
Für die Erarbeitung des Pflichtenheftes ist der Kunde verantwortlich. timeSensor AG wird den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes beraten. Mehrkosten, welche durch ein mangelhaftes oder unvollständiges Pflichtenheft verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese Mehrkosten nicht auf eine mangelhafte Beratung durch timeSensor AG zurückzuführen ist.
2.4 Terminplan
timeSensor AG wird die Anpassung soweit notwendig phasenweise durchführen. Gegenstand und Ziele der einzelnen Phasen sowie die allenfalls vereinbarten Termine und Meilensteine werden dem Kunden mitgeteilt. Ist ein Termin vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Termin nicht einhalten, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, damit die von ihr zu erfüllende Pflicht möglichst schnell nachträglich erfüllt werden kann und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich ausfällt.
Ist ein Meilenstein vereinbart und kann timeSensor AG aus von ihr zu vertretenden Gründen einen Meilenstein nicht einhalten, setzt ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist an, wodurch sich die nachfolgenden Termine und Meilensteine entsprechend hinausschieben können.
2.5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird im Hinblick auf die Programmanpassung die im Pflichtenheft vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss und termingerecht erbringen.
Der Kunde wird timeSensor AG auf deren Anfrage hin die für die Programmanpassung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu seinen Gebäuden und technischen Anlagen soweit erforderlich ermöglichen. Der Kunde wird die ihm obliegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Programmanpassung in angemessener Frist treffen und timeSensor AG mitteilen.
Die im Rahmen der Programmanpassung eingesetzten Mitarbeiter oder Berater des Kunden müssen den Anforderungen entsprechend qualifiziert sein.
2.6 Abnahmeprüfung
Gegenstand der Abnahmeprüfung durch den Kunden ist die von timeSensor AG nach Massgabe des Pflichtenhefts entwickelte Programmanpassung („Arbeitsergebnis“). Zweck einer jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob das Arbeitsergebnis die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
Die Abnahmebereitschaft wird dem Kunden von timeSensor AG schriftlich angezeigt. Die Abnahmeprüfung wird ungeachtet allfällig auftretender Mängel zu Ende geführt. Der Kunde kann für eine Abnahmeprüfung zwei Arbeitstage beanspruchen.
Eine Abnahmeprüfung gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung des Arbeitsergebnisses durch den Kunden erheblich beeinträchtigen oder aufheben.
Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen. Unwesentliche Mängel werden durch timeSensor AG innert 15 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten behoben.
Wesentliche Mängel sind durch timeSensor innert 10 Arbeitstagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten nachzubessern.
2.7 Gewährleistung
Nach Abnahme des Arbeitsergebnisses leistet timeSensor AG Gewähr dafür, dass dieses während sechs Kalendermonaten ab Datum der Abnahme die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.
timeSensor AG wird vom Kunden während der Gewährleistungsfrist festgestellte und gerügte Abweichungen vom Pflichtenheft innert 20 Arbeitstagen ab deren Mitteilung durch den Kunden korrigieren.
timeSensor AG ist von der Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als eine Abweichung auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
2.8 Haftung
Die Haftung für direkte oder unmittelbare sowie indirekte oder mittelbare Schäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie Ansprüche aus Produktehaftpflicht.
2.9 Rechte am Arbeitsergebnis, Lizenz für den Kunden
timeSensor AG integriert das Arbeitsergebnis in den Source Code der timeSensor® Applikation. Alle Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, werden ohne weiteres vollumfänglich und exklusiv der timeSensor AG übertragen resp. verbleiben bei der timeSensor AG. Der Kunde erhält eine beschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur bestimmungsgemässen Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der Auftragserteilung. Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung von timeSensor AG das Arbeitsergebnis in irgendeiner Form ganz oder teilweise für Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben.
3. Nutzung von Cloud Software Diensten
timeSensor AG unterstützt den Kunden bei der Nutzung von Cloud Diensten. Der Kunde ist bei der Auswahl des Anbieters von Cloud Diensten („Cloud Anbieter“) frei. timeSensor AG ist nicht verpflichtet, einen vom Kunden gewählten Anbieter zu akzeptieren.
3.1 timeSensor AG als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden
Bei der Nutzung von Services von Cloud Anbietern handelt timeSensor AG in jedem Fall lediglich als Vermittlerin resp. Bevollmächtigte des Kunden. Das Vertragsverhältnis entsteht stets direkt zwischen dem Cloud Anbieter und dem Kunden. Der Kunde nutzt die Dienstleistung des jeweiligen Cloud Anbieters auf eigenes Risiko und eigene Kosten. Es gelten für den Kunden im Verhältnis zum Cloud Anbieter in erster Linie die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Cloud Anbieters.
3.2 Verantwortlichkeit des Cloud Anbieters
Der Cloud Anbieter allein ist insbesondere verantwortlich für die Bereitstellung und den technischen Betrieb, allfällige Service-Level-Vereinbarungen (SLA), Beseitigung von Ausfällen/ Störungen, Verfügbarkeit, etc. timeSensor AG trifft gegenüber dem Kunden hieraus keine Verantwortung. Die Haftung von timeSensor AG ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen generell ausgeschlossen und auf grobe Fahrlässigkeit resp. Absicht beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
3.3 Verantwortlichkeit von timeSensor AG
timeSensor AG übernimmt für den Kunden grundsätzlich lediglich die Registrierung und die Bezahlung der entsprechenden Gebühren, welche der Kunde timeSensor AG zu erstatten hat. Der Kunde ist gegenüber timeSensor AG generell verpflichtet, allfällige Auslagen und Verwendungen, welche timeSensor AG im Rahmen der korrekten Vertragserfüllung entstanden sind, zu erstatten. Dies betrifft insbesondere Auslagen und Verwendungen gegenüber dem Cloud Anbieter.
4. Allgemeine Bestimmungen
4.1. Zuschläge
Auftragserteilungen, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch timeSensor AG nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet, zzgl. folgender Zuschläge:
-
- – Montag bis Freitag, ab 17:00 Uhr: +25 %
- – Samstag: +50%
- – Sonntag: +100%
Schlussbestimmungen
Sämtliche Mitteilungen von timeSensor AG an den Kunden können per E-Mail an die vom Kunden angegebenen E-Mail-Adresse erfolgen. Sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse ändert, muss er dies der timeSensor AG schriftlich mitteilen. Die Zusendung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gilt in jedem Fall als rechtsgültig erfolgt.
Die vorliegenden AGB beinhaltend Software Lizenzvertrag, Software Wartungsvertrag und Server Wartungsvertrag sowie der darauf basierende Vertrag mit dem Kunden bzw. der Auftragsbestätigung von timeSensor AG enthalten sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von derselben.
Die auf vorliegenden AGB basierenden Verträge mit Kunden unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Software Lizenzvertrag ist der jeweilige Sitz der timeSensor AG. Die timeSensor AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck rechtlich so nahe als möglich kommt.
timeSensor AG, Museumstrasse 47, CH-9004 St. Gallen, Schweiz